Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Derartige Fahrstuhleinrichtungen sind bei der in § 1 angeordneten Anzeige oder 
Anmeldung ausdrücklich als Fahrstuhleinrichtungen für Güterbeförderung in Begleitung 
einer Person zu bezeichnen. 
83. Fahrstuhleinrichtungen zur Beförderung einer oder mehrerer Personen außer 
der bedieuenden Person in Fabriken oder anderen Gewerbeanlagen, Niederlagen, öffent- 
lichen Gebäuden oder Gasthäusern bedürfen vor ihrer Errichtung der Genehmigung der 
Obrigkeit. Dem Genehmigungsgesuch ist die Constructionszeichnung der Fahrstuhl- 
einrichtung mit Angabe der Personenzahl, für welche sie bestimmt ist, beizufügen. 
Vor Ertheilung der Genehmigung zur Inbetriebsetzung ist die Fahrstuhleinrichtung 
einer Fahr= und Belastungsprobe zu unterwerfen, wobei die Probe-Belastung so viel mal 
150 kg betragen muß, als die Zahl der Personen, für welche der Fahrstuhl bestimmt ist. 
Bereits bestehende Anlagen dieser Art sind bis zum 1. Mai 1884 bei der Obrigkeit 
anzumelden, welche nachträglich über die Genehmigungsertheilung Entschließung zu 
fassen hat. 
Zur Begutachtung der Genehmigungsgesuche und zur Anstellung der Proben haben 
die Obrigkeiten der Fabrikeninspection sich zu bedienen. 
&# 4. Bei der Herstellung und dem Betriebe der in § 1 bis 3 genannten Anlagen 
ist den unter O beigefügten Constructions= und Betriebsvorschriften nachzugehen. 
# 5. Die Aufsicht über diese Anlagen liegt der Obrigkeit unter Mitwirkung der 
Fabrikeninspection ob. 
§ 6. Die Fabrikeninspectionen sind jedoch, ohne daß es einer Mitwirkung der 
Obrigkeit bedarf, verpflichtet, 
1. alle diese Anlagen von Zeit zu Zeit einer genauen äußeren Untersuchung zu 
unterwerfen, 
2. die Innehaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und 
3. Fahrstuhleinrichtungen zur Güterbeförderung in Begleitung einer Person, sowie 
Fahrstuhleinrichtungen zur Beförderung einer oder mehrerer Personen außer der bedienen- 
den Person in angemessenen Zeitabschnitten einer Fahr= und Belastungsprobe zu unter- 
werfen, wobei als Probe-Belastung anzunehmen ist: 
für die ersteren Einrichtungen das Ein= und einhalbfache des als größte Belastung 
zulässigen Fördergutgewichts, vermehrt um 150 kg, 
für die letzteren Einrichtungen so viel mal 150 kg, als die Zahl der Personen, für 
welche der Fahrstuhl bestimmt ist. 
& 7. Insoweit den hierbei von der Fabrikeninspection gezogenen Erinnerungen 
beziehentlich getroffenen Anordnungen nicht nachgegangen wird, hat die Obrigkeit, soweit
	        
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