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Die Gebühr ist in den Fällen unter 1 bis 4 nach dem betreffenden Forderungs-
betrage, in dem Falle unter 5 nach der Forderung des betreibenden Gläubigers, in der
Beschwerdeinstanz nach § 15 des gegenwärtigen Gesetzes zu berechnen.
30. Der Mindestbetrag wird für jede der in § 29 Absatz 1 unter 1 bis 4, 6
geordneten Gebühr auf 2 5, für die daselbst unter 5 gedachte Gebühr auf 6 be-
stimmt.
Im Uebrigen kommen die Vorschriften in §§ 2 bis 7, 11, 31 Absatz 1, 77 bis 87,
93, 94 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte entsprechend zur Anwendung.
31. Neben den in §§ 29, 30 bestimmten Beträgen, welche die Entschädigung
für Schreiblohn mit umfassen, sind für die im Zwangsversteigerungs= und Zwangs-
verwaltungsverfahren vorkommenden Mühwaltungen, die Erhebung und Ablieferung von
Geldern ausgenommen, Gebühren nicht zu fordern.
Schlußbestimmung.
32. Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz, betreffend die Zwangs-
versteigerung und die Zwangsverwaltung unbeweglicher Sachen, vom 15. August 1884
in Kraft.
Das Justiz-Ministerium hat Zweifel zu entscheiden, welche bei der Ausführung des-
selben entstehen. Solche Entscheidungen sind im Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt
zu machen und dienen zur Norm in anderen Fällen, bis eine Abänderung durch Gesetz
erfolgt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1 8. August 1884.
Albert.
Ludwig von Abeken.
Letzte Absendung: am 1. September 1884.
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