Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Constructions= und Betriebsvorschriften 
für 
Waarenaufzüge und Jahrstubleinrichtungen 
Fabriken und anderen Gewerbeanlagen, Niederlagen, öffentlichen 
Gebäuden und Gasthäusern. 
A. 
Vorschriften 
für Waarenaufzüge und Fahrstuhleinrichtungen zur aus- 
schließlichen Güterbeförderung mit Handbetrieb. 
I. Constructionsvorschriften. 
Die Förderluken und Thüröffnungen sind durch Barrieren angemessen abzuschließen. 
II. Betriebsvorschriften. 
Bei Fahrstühlen ist an jedem Zugange zum Förderschacht eine Warnung durch die 
Aufschrift: „Vorsicht, Fahrstuhl!“ anzubringen. 
B. 
Vorschriften 
für Waarenaufzüge und Fahrstuhleinrichtungen zur aus— 
schließlichen Güterbeförderung mit Elementarbetrieb. 
I. Constructionsvorschriften. 
1. Der Förderschacht oder Förderraum muß von der nächsten Umgebung allseitig 
durch einen Verschlag abgeschlossen sein. 
2. Die Zugänge zum Förderschachte an den Förderstellen sind durch hinreichend hohe 
selbstschließende Thüren abzuschließen. 
3. Wo Gegengewichte in Anwendung kommen, sind deren Schächte oder Lutten bis auf 
den Boden des untersten Geschosses herabzuführen und oben sicher so zu verschließen, daß 
ein Herausschleudern der Gegengewichte nicht möglich ist.
	        
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