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Art. IV.
Die Königlich Preußische Regierung überläßt den Betrieb auf der in Ihrem Eigen-
thume befindlichen Strecke Görlitz-Landesgrenze in der Richtung auf Löbau auf so lange
der Königlich Sächsischen Regierung, als Letztere den Betrieb auf der Linie Dresden-
Löbau-Landesgrenze führt, gegen Entrichtung eines dem zu ermittelnden Reinertrage
dieser Strecke entsprechenden, nach Befinden von Zeit zu Zeit zu pauschalirenden Pacht-
zinses. Auch wird die Königlich Preußische Regierung, wie bisher, der Königlich Säch-
sischen Regierung die Mitbenutzung des Bahnhofs Görlitz gestatten.
Die Festsetzung der hierüber zu treffenden Einzelbestimmungen wird besonderer Ver-
einbarung vorbehalten.
Art. V.
Die Königlich Sächsische Regierung überläßt den Betrieb auf der in Ihrem Eigen-
thume befindlichen Strecke Kamenz-Landesgrenze in der Richtung auf Lübbenau auf so
lange der Königlich Preußischen Regierung, als Letztere den Betrieb auf der Strecke
Lübbenau-Landesgrenze in der Richtung auf Kamenz führt, gegen Entrichtung eines dem
zu ermittelnden Reinertrage dieser Strecke entsprechenden, von Zeit zu Zeit zu pauscha-
lirenden Pachtzinses. Auch wird die Königlich Sächsische Regierung, wie bisher der
Berlin-Görlitzer Eisenbahn-Gesellschaft, der Königlich Preußischen Regierung die Mit-
benutzung des Bahnhofs Kamenz gestatten.
Die Festsetzung der hierüber zu treffenden Einzelbestimmungen wird besonderer Ver-
einbarung vorbehalten.
Art. VI.
Für den Fall, daß Seitens der Königlich Sächsischen Regierung im Interesse des
Betriebs der an die Preußische Staatsbahnstrecke Gera-Wolfsgefärth-Weida anschließen-
den Linien Wolfsgefärth-Weischlitz, Weida-Werdau und Weida-Mehltheuer darauf Werth
gelegt werden sollte, in Betreff der gedachten Strecke das Recht des eigenen Mitbetriebs
zu besitzen, d. i. diese Strecke mit eigenen Zügen unter Stellung eigenen Personals und
eigener Betriebsmittel betreiben zu dürfen, erklärt Sich die Königlich Preußische Regier-
ung grundsätzlich schon jetzt bereit, einen derartigen Mitbetrieb für den Verkehr der Säch-
sischen Staatsbahnstation Gera und den über diese Station sich bewegenden Lokalverkehr
der Sächsischen Staatsbahnverwaltung gegen eine angemessene Entschädigung zuzugestehen.
So lange die Königlich Sächsische Regierung von dem Ihr in Vorstehendem eingeräumten
Rechte des Mitbetriebs keinen Gebrauch macht, ist die Königlich Preußische Regierung
bereit, zwischen den beiderseitigen Staatsbahnverwaltungen ein ähnliches Abkommen,
wie es schon seither bestanden hat, treffen zu lassen, wonach die Theilnahme der unter
Sächsischer Staatsbahnverwaltung stehenden Stationen Zeitz und Gera an dem Verkehre
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