Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Art.  IV.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  überläßt  den  Betrieb  auf  der  in  Ihrem  Eigenthume
  befindlichen  Strecke  Görlitz-Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Löbau  auf  so  lange
der  Königlich  Sächsischen  Regierung,  als  Letztere  den  Betrieb  auf  der  Linie  Dresden-Löbau-Landesgrenze
  führt,  gegen  Entrichtung  eines  dem  zu  ermittelnden  Reinertrage
dieser  Strecke  entsprechenden,  nach  Befinden  von  Zeit  zu  Zeit  zu  pauschalirenden  Pachtzinses.
  Auch  wird  die  Königlich  Preußische  Regierung,  wie  bisher,  der  Königlich  Sächsischen
  Regierung  die  Mitbenutzung  des  Bahnhofs  Görlitz  gestatten.

Die  Festsetzung  der  hierüber  zu  treffenden  Einzelbestimmungen  wird  besonderer  Vereinbarung
  vorbehalten.

Art.  V.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  überläßt  den  Betrieb  auf  der  in  Ihrem  Eigenthume
  befindlichen  Strecke  Kamenz-Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Lübbenau  auf  so
lange  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  als  Letztere  den  Betrieb  auf  der  Strecke
Lübbenau-Landesgrenze  in  der  Richtung  auf  Kamenz  führt,  gegen  Entrichtung  eines  dem
zu  ermittelnden  Reinertrage  dieser  Strecke  entsprechenden,  von  Zeit  zu  Zeit  zu  pauschalirenden
  Pachtzinses.  Auch  wird  die  Königlich  Sächsische  Regierung,  wie  bisher  der
Berlin-Görlitzer  Eisenbahn-Gesellschaft,  der  Königlich  Preußischen  Regierung  die  Mitbenutzung
  des  Bahnhofs  Kamenz  gestatten.

Die  Festsetzung  der  hierüber  zu  treffenden  Einzelbestimmungen  wird  besonderer  Vereinbarung
  vorbehalten.

Art.  VI.

Für  den  Fall,  daß  Seitens  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  im  Interesse  des
Betriebs  der  an  die  Preußische  Staatsbahnstrecke  Gera-Wolfsgefärth-Weida  anschließenden
  Linien  Wolfsgefärth-Weischlitz,  Weida-Werdau  und  Weida-Mehltheuer  darauf  Werth
gelegt  werden  sollte,  in  Betreff  der  gedachten  Strecke  das  Recht  des  eigenen  Mitbetriebs
zu  besitzen,  d.  i.  diese  Strecke  mit  eigenen  Zügen  unter  Stellung  eigenen  Personals  und
eigener  Betriebsmittel  betreiben  zu  dürfen,  erklärt  Sich  die  Königlich  Preußische  Regierung
  grundsätzlich  schon  jetzt  bereit,  einen  derartigen  Mitbetrieb  für  den  Verkehr  der  Sächsischen
  Staatsbahnstation  Gera  und  den  über  diese  Station  sich  bewegenden  Lokalverkehr
der  Sächsischen  Staatsbahnverwaltung  gegen  eine  angemessene  Entschädigung  zuzugestehen.
So  lange  die  Königlich  Sächsische  Regierung  von  dem  Ihr  in  Vorstehendem  eingeräumten
Rechte  des  Mitbetriebs  keinen  Gebrauch  macht,  ist  die  Königlich  Preußische  Regierung
bereit,  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsbahnverwaltungen  ein  ähnliches  Abkommen,
wie  es  schon  seither  bestanden  hat,  treffen  zu  lassen,  wonach  die  Theilnahme  der  unter
Sächsischer  Staatsbahnverwaltung  stehenden  Stationen  Zeitz  und  Gera  an  dem  Verkehre

1834.  45