Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
17. Stück vom Jahre 1884. 
  
  
  
  
Inhalt: JNr. 80. Verordnung, eine Ergänzung der Verordnung vom 3. November 1879 über den Verkehr mit 
Sprengstoffen betr. S. 341. — Nr. 81. Verordnung, die Abänderung 2c. der Verordnung über Aushebung 
von Pferden 2c. für den Bedarf der Armee betr. S. 342. — Nr. 82. Bekanntmachung, die Eröffnung 
eines provisorischen Betriebs auf der Eisenbahnstrecke Bienenmühle -Moldau betr. S. 343. 
  
Nr. 80. Verordnung, 
eine Ergänzung der Verordnung vom 3. November 1879 über den Verkehr 
mit Sprengstoffen betreffend; 
vom 22. November 1884. 
Auf Grund eines neuerdings im Bundesrathe gefaßten Beschlusses über den Verkehr 
mit Sprengstoffen wird zu Ergänzung der Verordnung vom 3. November 1879 
(G.= u. V.-Bl. S. 393 fg.) im Einverständnisse mit dem Finanz-Ministerium verordnet: 
Am Schlusse von § 2 der Verordnung vom 3. November 1879 sind die Worte: 
„Jedoch sind alle zur Versendung auf Eisenbahnen jeweilig zugelassenen 
Stoffe auch zur Versendung auf Land= und Wasserwegen zuzulassen."“ 
und am Schlusse von § 4 die Worte: 
„Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt 
auch für den Transport auf Land= und Wasserwegen.“ 
Hinzuzufügen. 
Dresden, den 22. November 1884. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Gebhardt. 
1884. 52
	        
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