— 341 —
Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
17. Stück vom Jahre 1884.
Inhalt: JNr. 80. Verordnung, eine Ergänzung der Verordnung vom 3. November 1879 über den Verkehr mit
Sprengstoffen betr. S. 341. — Nr. 81. Verordnung, die Abänderung 2c. der Verordnung über Aushebung
von Pferden 2c. für den Bedarf der Armee betr. S. 342. — Nr. 82. Bekanntmachung, die Eröffnung
eines provisorischen Betriebs auf der Eisenbahnstrecke Bienenmühle -Moldau betr. S. 343.
Nr. 80. Verordnung,
eine Ergänzung der Verordnung vom 3. November 1879 über den Verkehr
mit Sprengstoffen betreffend;
vom 22. November 1884.
Auf Grund eines neuerdings im Bundesrathe gefaßten Beschlusses über den Verkehr
mit Sprengstoffen wird zu Ergänzung der Verordnung vom 3. November 1879
(G.= u. V.-Bl. S. 393 fg.) im Einverständnisse mit dem Finanz-Ministerium verordnet:
Am Schlusse von § 2 der Verordnung vom 3. November 1879 sind die Worte:
„Jedoch sind alle zur Versendung auf Eisenbahnen jeweilig zugelassenen
Stoffe auch zur Versendung auf Land= und Wasserwegen zuzulassen."“
und am Schlusse von § 4 die Worte:
„Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt
auch für den Transport auf Land= und Wasserwegen.“
Hinzuzufügen.
Dresden, den 22. November 1884.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Gebhardt.
1884. 52