Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Vertheilung 38. Obersecunda: 
des Ia 2 Stunden wöchentlich. 
Darstellung von Punkten, Strecken, begrenzten Ebenen, ebenso von Körpern im 
Grundriß und Aufriß bei verschiedenen Lagen. Netze einfacher Körper. 
Unterprima: 
2 Stunden wöchentlich. 
Darstellung unbegrenzter Geraden und Ebenen. Ebene Schnitte von Polyedern, 
Cylinder, Kegel und Kugel im Grundriß, Aufriß und Abwickelung. Einfache Fälle von 
Durchdringungen. 
Oberprima: 
2 Stunden wöchentlich. 
Schattenconstruction. Elemente der Perspective. 
Lehrziel. 39. Ausbildung der räumlichen Anschauung. Technische Fertigkeit in der Aus- 
führung von Constructionen. 
Freihand- * 40. Der Unterricht im Freihandzeichnen wird zwar im Wesentlichen in Unter- 
zeichnen. Vor- secunda abgeschlossen, doch soll den Schülern der Oberklassen Gelegenheit zur Fortbildung 
gegeben werden. 
Hierbei sind Combinationen verschiedener oder auch sämmtlicher Stufen gestattet, 
jedoch nur insoweit, als die Anzahl der gleichzeitig zu unterweisenden Schüler 30 
nicht übersteigt. 
Vertheilung 841. Sexta: 
des Unterrichts. 2 Stunden wöchentlich. 
Einübung der geraden Linie durch Darstellung von geradlinigen ornamentalen 
Figuren, ebenso des Kreises und der Kreisbögen in analoger Weise. 
Quinta: 
2 Stunden wöchentlich. 
Fortsetzung dieser Uebungen. Einübung von nichtkreisförmigen krummen Linien und 
Verwerthung derselben zur Zusammenstellung ornamentaler Gebilde. 
Quarta: 
2 Stunden wöchentlich. 
Blatt= und Blüthenformen. Combiniren von Flachornamenten nach natürlichen 
Blattformen.
	        
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