Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

III. 
Reifeprüfung. 
6#63. Die Reifeprüfung mit dem Rechte, welches das Bestehen derselben nach § 47 Wo dieselbe zu 
des Gesetzes verleiht, kann nur an einem öffentlichen, mit der Berechtigung zur Vornahme erstehen ist. 
dieser Prüfung versehenen Realgymnasium bestanden werden. 
664. Die Prüfungscommission, vor welcher die Reifeprüfung zu bestehen ist, vird Prüfungs- 
unter Vorsitz eines von dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts dazu commission. 
ernannten Commissars aus dem Rector und allen den Lehrern zusammengesetzt, welche 
die den Gegenstand dieser Prüfung ausmachenden Fächer in der Oberprima vertreten. 
65. Zur Reifeprüfung sind nur diejenigen Zöglinge zuzulassen, welche den Lehr= Bedingungen 
kursus der Oberprima absolvirt haben (vergl. § 3 Abs. 4). Unter dieser Voraussetzung der Zulassung. 
bedarf es wegen ihrer Zulassung zur Reifeprüfung weder besonderer Genehmigung, noch 
besonderer Zeugnisse, sondern nur der ein Vierteljahr vorher zu bewirkenden Anmeldung 
bei dem Rector der Anstalt. 
Die Prüfung ist unentgeltlich. 
66. Die Reifeprüfung findet regelmäßig einmal jährlich in den letzten Wochen Zeit der Reife- 
vor Ostern statt. Außerdem soll vor Michaelis eine Reifeprüfung für diejenigen Schüler prüfung. 
gestattet sein, denen bei der vorhergehenden Reifeprüfung zu Ostern wegen unzureichender 
Leistungen kein Reifezeugniß ertheilt werden konnte, oder die freiwillig ein halbes Jahr 
über die gesetzlich bestimmte Zeit in Oberprima verblieben sind, oder denen durch Dis- 
pensation von seiten des Ministeriums eine frühere Zulassung gestattet worden ist. 
Die Rectoren haben längstens bis zum 15. Januar und bei einer außerordentlichen 
Reifeprüfung zu Michaelis längstens bis zum 15. Juli die Abiturienten ihrer Schule bei 
dem Ministerium anzumelden, etwaige Vorschläge wegen der Prüfungstage beizufügen 
und die weiteren Anordnungen hierauf zu erwarten. 
In einer vorher abzuhaltenden Conferenz hat der Rector mit den der Prüfungs- 
commission angehörenden Lehrern Leistungen und Verhalten der Abiturienten einer ein- 
gehenden Besprechung zu unterziehen und denjenigen, deren Leistungen und sittliche 
Führung nach dem Urtheile wenigstens der Mehrheit der Conferenz als den Anforder- 
ungen nicht entsprechend befunden werden, von dem Eintritt in die Prüfung abzurathen. 
Bleibt dieser Rath erfolglos, so kann die Aufnahme in die dem Ministerium zu über- 
reichende Anmeldeliste nicht verweigert werden, in der Liste, oder in dem dazu zu er- 
stattenden Berichte ist aber der erfolgten Abmahnung ausdrücklich zu gedenken. 
§& 67. Die Reifeprüfung ist eine schriftliche und mündliche und hat sich auf alle Prüfungs= 
wissenschaftlichen Lehrfächer der Oberprima zu erstrecken. modus. 
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