Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

III.
Reifeprüfung.

6#63.  Die  Reifeprüfung  mit  dem  Rechte,  welches  das  Bestehen  derselben  nach  §  47  Wo  dieselbe  zu
des  Gesetzes  verleiht,  kann  nur  an  einem  öffentlichen,  mit  der  Berechtigung  zur  Vornahme  erstehen  ist.
dieser  Prüfung  versehenen  Realgymnasium  bestanden  werden.

664.  Die  Prüfungscommission,  vor  welcher  die  Reifeprüfung  zu  bestehen  ist,  vird  Prüfungsunter
  Vorsitz  eines  von  dem  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  dazu  commission.
ernannten  Commissars  aus  dem  Rector  und  allen  den  Lehrern  zusammengesetzt,  welche
die  den  Gegenstand  dieser  Prüfung  ausmachenden  Fächer  in  der  Oberprima  vertreten.

65.  Zur  Reifeprüfung  sind  nur  diejenigen  Zöglinge  zuzulassen,  welche  den  Lehr=  Bedingungen
kursus  der  Oberprima  absolvirt  haben  (vergl.  §  3  Abs.  4).  Unter  dieser  Voraussetzung  der  Zulassung.
bedarf  es  wegen  ihrer  Zulassung  zur  Reifeprüfung  weder  besonderer  Genehmigung,  noch
besonderer  Zeugnisse,  sondern  nur  der  ein  Vierteljahr  vorher  zu  bewirkenden  Anmeldung
bei  dem  Rector  der  Anstalt.

Die  Prüfung  ist  unentgeltlich.

66.  Die  Reifeprüfung  findet  regelmäßig  einmal  jährlich  in  den  letzten  Wochen  Zeit  der  Reifevor
  Ostern  statt.  Außerdem  soll  vor  Michaelis  eine  Reifeprüfung  für  diejenigen  Schüler  prüfung.
gestattet  sein,  denen  bei  der  vorhergehenden  Reifeprüfung  zu  Ostern  wegen  unzureichender
Leistungen  kein  Reifezeugniß  ertheilt  werden  konnte,  oder  die  freiwillig  ein  halbes  Jahr
über  die  gesetzlich  bestimmte  Zeit  in  Oberprima  verblieben  sind,  oder  denen  durch  Dispensation
  von  seiten  des  Ministeriums  eine  frühere  Zulassung  gestattet  worden  ist.

Die  Rectoren  haben  längstens  bis  zum  15.  Januar  und  bei  einer  außerordentlichen
Reifeprüfung  zu  Michaelis  längstens  bis  zum  15.  Juli  die  Abiturienten  ihrer  Schule  bei
dem  Ministerium  anzumelden,  etwaige  Vorschläge  wegen  der  Prüfungstage  beizufügen
und  die  weiteren  Anordnungen  hierauf  zu  erwarten.

In  einer  vorher  abzuhaltenden  Conferenz  hat  der  Rector  mit  den  der  Prüfungscommission
  angehörenden  Lehrern  Leistungen  und  Verhalten  der  Abiturienten  einer  eingehenden
  Besprechung  zu  unterziehen  und  denjenigen,  deren  Leistungen  und  sittliche
Führung  nach  dem  Urtheile  wenigstens  der  Mehrheit  der  Conferenz  als  den  Anforderungen
  nicht  entsprechend  befunden  werden,  von  dem  Eintritt  in  die  Prüfung  abzurathen.

Bleibt  dieser  Rath  erfolglos,  so  kann  die  Aufnahme  in  die  dem  Ministerium  zu  überreichende
  Anmeldeliste  nicht  verweigert  werden,  in  der  Liste,  oder  in  dem  dazu  zu  erstattenden
  Berichte  ist  aber  der  erfolgten  Abmahnung  ausdrücklich  zu  gedenken.

§&  67.  Die  Reifeprüfung  ist  eine  schriftliche  und  mündliche  und  hat  sich  auf  alle  Prüfungswissenschaftlichen
  Lehrfächer  der  Oberprima  zu  erstrecken.  modus.
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