Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

Schriftliche 
Prüfung. 
— 56 — 
Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. 
8 68. In der schriftlichen Prüfung wird gefordert: 
ein deutscher Aufsatz, 
ein lateinisches Exercitium, 
ein Aufsatz in einer der beiden neueren Sprachen, 
Hin der anderen ein Exercitium, 
.Lösung einer Aufgabe aus der analytischen Geometrie, 
Lösung einiger dergleichen aus der Elementar-Mathematik, 
. eine physikalische Arbeit. 
Die Themata und Aufgaben zu diesen Prüfungsarbeiten, von denen die sprachlichen 
thunlichst im Anschluß an den Inhalt der bisherigen Lectüre zu wählen sind, sind von 
dem Rector selbst, wenn er den Lehrgegenstand in der Oberprima vertreten hat, im 
anderen Falle von dem betreffenden Lehrer zu geben, jedoch vorher dem Rector zur Ge- 
nehmigung vorzulegen. Es dürfen nur solche Themata und Aufgaben gestellt werden, 
welche von den Abiturienten im abgelaufenen Schuljahre nicht behandelt oder gelöst 
worden sind. 
Bezüglich der mathematischen Aufgaben ist darauf zu achten, daß dieselben haupt- 
sächlich die Kenntnisse der Examinanden ersehen lassen, nicht aber besonderes Erfindungs- 
talent voraussetzen. 
Alle schriftlichen Arbeiten sind in Claufur und unter ununterbrochener Aufsicht eines 
Lehrers zu fertigen. Bei Fertigung der schriftlichen Arbeiten sind Hilfsmittel irgend 
welcher Art durchaus verboten, nur für den fremdsprachlichen freien Aufsatz ist der Gebrauch 
der Lexica gestattet. 
Zu der ersten dieser Arbeiten sind den Schülern 5 bis 6 Stunden, zu jeder der 
übrigen 4 Stunden Zeit zu gewähren. 
Wird eine Arbeit in Reinschrift vorgelegt, so ist das Concept davon beizufügen. 
Bei der Ablieferung hat der die Aufsicht führende Lehrer unter jeder Arbeit die 
Zeit anzumerken, innerhalb welcher dieselbe gefertigt worden ist. 
Die einzelnen Prüfungsarbeiten sind sodann von dem Lehrer, welcher die Aufgabe 
gestellt hat, corrigirt und mit einem Censurvorschlage versehen, welcher nach den in 870 
bestimmten Censurgraden einzurichten ist, an den Rector abzugeben, welcher sie unter den 
Mitgliedern der Prüfungscommission in Circulation zu setzen hat. 
Nach erfolgter Einsichtnahme ist in einer vom Rector mit den der Prüfungscommission 
angehörenden Lehrern abzuhaltenden Conferenz über die den einzelnen Arbeiten zu er- 
theilenden Censuren und über die Zulassung der Abiturienten zur mündlichen Prüfung 
Beschluß zu fassen. Eine Zurückweisung von der mündlichen Prüfung kann, außer in dem 
6 CO dDd — 
SD
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.