Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Falle des § 73 erfolgen, wenn zum mindesten zwei schriftliche Arbeiten nicht genügend 
befunden worden sind und die sonstigen Leistungen des Abiturienten nach dem Urtheile 
wenigstens der Mehrheit der Conferenz nicht zu der Erwartung berechtigen, daß derselbe 
jenes ungünstige Ergebniß durch bessere Leistungen bei der mündlichen Prüfung wieder 
ausgleichen werde. Der Beschluß einer solchen Zurückweisung bedarf der Genehmigung 
durch den Prüfungscommissar. 
Auch ist derselbe befugt, die Censuren der Prüfungsarbeiten zu ändern und kann bei 
etwaigem Zweifel an der Selbstständigkeit der gefertigten Arbeiten deren theilweise Wieder- 
holung anordnen. 
§69. Die mündliche Prüfung soll die schriftliche vervollständigen und den Exa- 
minanden Gelegenheit bieten, den Umfang ihres Wissens und den Grad von Gewandt- 
heit und Geistesbereitschaft, womit sie darüber gebieten, an den Tag zu legen. 
Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 7 bis 8 Stunden nicht überschreiten. 
Wenn der Examinanden mehr als 12 sind, können dieselben in Gruppen getheilt werden, 
welche nach einander zu prüfen sind. 
Die jedem einzelnen Gegenstande zu widmende Zeit, nach Befinden auch die 
Prüfungspensa bestimmt der Königliche Commissar. 
Die Prüfung ist, vorbehältlich der Theilnahme der Mitglieder der Schulcommission, 
nicht öffentlich. 
* 70. Das Lehrercollegium hat vor Beginn der Prüfung das Urtheil über die 
Schulleistungen der Abiturienten und über den ganzen wissenschaftlichen und sittlichen 
Standpunkt derselben in gemeinsamer Berathung festzustellen. Auf Grund dieses Urtheils 
und unter Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Leistungen bei der Prüfung 
selbst werden in einer Conferenz der Prüfungscommission, welche unmittelbar nach dem 
Schlusse der mündlichen Prüfung unter Vorsitz des Königlichen Prüfungscommissars 
stattfindet, sowohl die Specialcensuren als die Hauptcensur für die Geprüften bestimmt. 
Auch für die Bestimmung dieser Censuren gilt die Vorschrift in § 59 Abs. 2. 
Die wissenschaftliche Hauptcensur wird durch die 3 Stufen: vorzüglich (I), gut (II) 
und genügend (III), oder mit den Zwischenstufen und näheren Bezeichnungen Ib, a 
IIb, IIIa ausgedrückt. 
Für die wissenschaftlichen Specialcensuren sind die nämlichen Bezeichnungen zu 
gebrauchen, doch ist bei einer der letzteren auch IIIb zulässig. 
Ungenügende Leistungen in einem einzelnen Fache können durch besonders tüchtige 
Leistungen (I, Ib, II9) in einer der Sprachen oder in der Mathematik compensirt werden. 
Für die Leistungen in Geographie und Naturbeschreibung sind die Censuren zu 
ertheilen, welche die abgehenden Schüler bei ihrer Versetzung (Aufnahmeprüfung vergl. 
Mündliche 
Prüfung. 
Censur- 
ertheilung.
	        
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