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Falle des § 73 erfolgen, wenn zum mindesten zwei schriftliche Arbeiten nicht genügend
befunden worden sind und die sonstigen Leistungen des Abiturienten nach dem Urtheile
wenigstens der Mehrheit der Conferenz nicht zu der Erwartung berechtigen, daß derselbe
jenes ungünstige Ergebniß durch bessere Leistungen bei der mündlichen Prüfung wieder
ausgleichen werde. Der Beschluß einer solchen Zurückweisung bedarf der Genehmigung
durch den Prüfungscommissar.
Auch ist derselbe befugt, die Censuren der Prüfungsarbeiten zu ändern und kann bei
etwaigem Zweifel an der Selbstständigkeit der gefertigten Arbeiten deren theilweise Wieder-
holung anordnen.
§69. Die mündliche Prüfung soll die schriftliche vervollständigen und den Exa-
minanden Gelegenheit bieten, den Umfang ihres Wissens und den Grad von Gewandt-
heit und Geistesbereitschaft, womit sie darüber gebieten, an den Tag zu legen.
Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 7 bis 8 Stunden nicht überschreiten.
Wenn der Examinanden mehr als 12 sind, können dieselben in Gruppen getheilt werden,
welche nach einander zu prüfen sind.
Die jedem einzelnen Gegenstande zu widmende Zeit, nach Befinden auch die
Prüfungspensa bestimmt der Königliche Commissar.
Die Prüfung ist, vorbehältlich der Theilnahme der Mitglieder der Schulcommission,
nicht öffentlich.
* 70. Das Lehrercollegium hat vor Beginn der Prüfung das Urtheil über die
Schulleistungen der Abiturienten und über den ganzen wissenschaftlichen und sittlichen
Standpunkt derselben in gemeinsamer Berathung festzustellen. Auf Grund dieses Urtheils
und unter Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Leistungen bei der Prüfung
selbst werden in einer Conferenz der Prüfungscommission, welche unmittelbar nach dem
Schlusse der mündlichen Prüfung unter Vorsitz des Königlichen Prüfungscommissars
stattfindet, sowohl die Specialcensuren als die Hauptcensur für die Geprüften bestimmt.
Auch für die Bestimmung dieser Censuren gilt die Vorschrift in § 59 Abs. 2.
Die wissenschaftliche Hauptcensur wird durch die 3 Stufen: vorzüglich (I), gut (II)
und genügend (III), oder mit den Zwischenstufen und näheren Bezeichnungen Ib, a
IIb, IIIa ausgedrückt.
Für die wissenschaftlichen Specialcensuren sind die nämlichen Bezeichnungen zu
gebrauchen, doch ist bei einer der letzteren auch IIIb zulässig.
Ungenügende Leistungen in einem einzelnen Fache können durch besonders tüchtige
Leistungen (I, Ib, II9) in einer der Sprachen oder in der Mathematik compensirt werden.
Für die Leistungen in Geographie und Naturbeschreibung sind die Censuren zu
ertheilen, welche die abgehenden Schüler bei ihrer Versetzung (Aufnahmeprüfung vergl.
Mündliche
Prüfung.
Censur-
ertheilung.