Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Ergänzung eines fehlenden Betrages ist zulässig und gleichfalls nach den Bestimmungen 
unter Nr. 12b zu bewirken. 
12e. Wenn im Falle des § 11 Absatz 1 und 2 des Gesetzes auf einer zu niedrig 
versteuerten Schlußnote der fehlende Stempelbetrag nachträglich zu verwenden ist, so sind 
die erforderlichen Marken von dem zur Entrichtung dieses Betrages Verpflichteten in un- 
getheiltem Zustande an einer beliebigen Stelle der Schlußnote aufzukleben und nach 
Maßgabe der Bestimmung unter Nummer 12b zu entwerthen; insbesondere ist das 
Datum der Verwendung der Marken auf jeder Hälfte derselben in der vorgeschriebenen 
Weise ersichtlich zu machen. 
12f. Es ist unzulässig, die Stempelzeichen aus gestempelten Formularen abzutrennen 
und anderweit zur Entrichtung der Abgabe zu verwenden. 
12g.Bei Geschäften, für welche die Abgabe nur im halben Betrage zu entrichten 
ist (§6 Absatz 2 des Gesetzes), bedarf es der Zusendung der Hälfte der Schlußnote an 
den ausländischen Kontrahenten nicht. In diesem Falle hat der inländische Kontrahent 
das Doppel-Formular der Schlußnote in der vorgeschriebenen Weise gestempelt ungetheilt 
aufzubewahren. Die nicht beschriebene Hälfte der Schlußnote ist zu durchstreichen. 
Zu § 11 Absatz 3 des Gesetzes. 
13. Ueber die Zurückerstattung der Abgabe im Falle des § 11 Absatz 3 des Ge- 
setzes entscheidet die Direktivbehörde desjenigen Bezirks, in welchem der die Zurückerstatt- 
ung Verlangende zur Zeit der Entrichtung der Abgabe seinen Wohnort, eventuell aber 
seinen Aufenthaltsort gehabt hat. Die erfolgte Zurückerstattung ist auf beiden Theilen 
der betreffenden Schlußnote von der Steuerstelle zu vermerken. 
Zu §14 des Gesetzes. 
14. Die Abstempelung der Vertragsurkunde erfolgt seitens der Steuerstelle durch 
Verwendung von Reichsstempelmarken. Die letzteren sind in ungetheiltem Zustande 
thunlichst auf der ersten Seite der Urkunde aufzukleben und durch Eintragung des Datums 
der Verwendung und Aufdruck des Amtsstempels in der unter Nummer 12 a. vorge- 
schriebenen Weise zu entwerthen. Ist die Vertragsurkunde in mehreren Exemplaren aus- 
gestellt, so ist von der Steuerstelle auf dem zweiten Exemplar und eventuell auch auf den 
weiteren Exemplaren mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels zu ver- 
merken, welcher Reichsstempelbetrag zu dem ersten Exemplar verwendet ist. 
Bei gerichtlich oder notariell aufgenommenen Verträgen, deren Urschriften den Kon- 
trahenten nicht ausgehändigt werden, sind der Steuerstelle die Ausfertigungen vorzu- 
legen.
	        
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