Contents: Armee-Verordnungs-Blatt Neunundzwanzigster Jahrgang (29)

Buchsuhrung. 
12 
Kriegsministerium, Allgemeines Kriegs-Departement, bezw. der 
zuständigen Intendantur die Anweisung der Pferdegelder bezw. 
Vorschüsse in Grenzen der wirklichen Beschaffungskosten (§ 7) 
für die Berechtigten unter Angabe des Namens, der Charge 
und Dienststellung, der Waffengattung, welcher dieselben an- 
gehören bezw. zuletzt angehört haben, zu beantragen?) und 
auch künftig jede den Pferdegeld-Bezug beeinflussende Aenderung 
dorthin mitzutheilen. 
Bei Anweisung eines Vorschusses auf das Pferdegeld be- 
hufs Neubeschaffung wird gleichzeitig die Einbehaltung der für 
das betreffende Pferd fällig werdenden Monatsraten bis zur 
Tilgung des Vorschusses verfügt und letzterer seitens der an- 
weisenden Stelle in eine besondere, durch Notirung der Tilgungs- 
raten stets auf dem Laufenden zu erhaltende Kontrole ein- 
getragen. 
In den Zahlungsanweisungen ist anzugeben, welcher 
Waffengattung der Pferdegeldberechtigte angehört bezw. zuletzt 
angehört hat. 
Bei Versetzungen sind die Pferdegelder vom neuen Truppen- 
theil u. s. w. schon für den Monat, in welchem die Versetzung 
ausgesprochen ist, zu zahlen und anzufordern und zwar auch 
dann, wenn der Betreffende das Gehalt noch aus der alten 
Stelle bezieht. 
§ 12. 
a) Truppentheile. 
Die Verausgabung der monatlich fällig werdenden Pferde- 
gelder erfolgt im Abrechnungsbuch bei dem Konto 32a. 
Die Vorschüsse sind beim Konto 32b nachzuweisen; die 
zur Vorschußtilgung einbehaltenen Beträge erscheinen hier nach 
Verausgabung bei dem Konto 32a in Einnahme. 
Bei jedem Abschluß der Kasse sind in dem Konto die noch 
*) Für diejenigen Pferdegeldberechtigten, deren Nationsgebühr im 
April 1895 die gleiche bleibt wie im März desselben Jahres, bedarf es 
besonderer Anträge nicht; die Abänderung der betrefsenden Zahlungs- 
anweisung erfolgt vielmehr gegebenenfalls ohne Weiteres.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.