Buchsuhrung.
12
Kriegsministerium, Allgemeines Kriegs-Departement, bezw. der
zuständigen Intendantur die Anweisung der Pferdegelder bezw.
Vorschüsse in Grenzen der wirklichen Beschaffungskosten (§ 7)
für die Berechtigten unter Angabe des Namens, der Charge
und Dienststellung, der Waffengattung, welcher dieselben an-
gehören bezw. zuletzt angehört haben, zu beantragen?) und
auch künftig jede den Pferdegeld-Bezug beeinflussende Aenderung
dorthin mitzutheilen.
Bei Anweisung eines Vorschusses auf das Pferdegeld be-
hufs Neubeschaffung wird gleichzeitig die Einbehaltung der für
das betreffende Pferd fällig werdenden Monatsraten bis zur
Tilgung des Vorschusses verfügt und letzterer seitens der an-
weisenden Stelle in eine besondere, durch Notirung der Tilgungs-
raten stets auf dem Laufenden zu erhaltende Kontrole ein-
getragen.
In den Zahlungsanweisungen ist anzugeben, welcher
Waffengattung der Pferdegeldberechtigte angehört bezw. zuletzt
angehört hat.
Bei Versetzungen sind die Pferdegelder vom neuen Truppen-
theil u. s. w. schon für den Monat, in welchem die Versetzung
ausgesprochen ist, zu zahlen und anzufordern und zwar auch
dann, wenn der Betreffende das Gehalt noch aus der alten
Stelle bezieht.
§ 12.
a) Truppentheile.
Die Verausgabung der monatlich fällig werdenden Pferde-
gelder erfolgt im Abrechnungsbuch bei dem Konto 32a.
Die Vorschüsse sind beim Konto 32b nachzuweisen; die
zur Vorschußtilgung einbehaltenen Beträge erscheinen hier nach
Verausgabung bei dem Konto 32a in Einnahme.
Bei jedem Abschluß der Kasse sind in dem Konto die noch
*) Für diejenigen Pferdegeldberechtigten, deren Nationsgebühr im
April 1895 die gleiche bleibt wie im März desselben Jahres, bedarf es
besonderer Anträge nicht; die Abänderung der betrefsenden Zahlungs-
anweisung erfolgt vielmehr gegebenenfalls ohne Weiteres.