Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

— 131 — 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden 
Staatsvertrag 
abgeschlossen haben. 
Artikel I. 
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische und die Fürstlich Reußische j. L. Regierung 
sind damit einverstanden, daß der Königliche Sächsische Staat das Eigenthum an der 
Eisenbahnlinie Gößnitz-Gera erworben und den Betrieb derselben für eigene Rechnung 
übernommen hat. 
Artikel I. 
Die Herzoglich Sächsische Regierung nimmt das der vormaligen Eisenbahngesellschaft 
Gößnitz-Gera vermöge ihrer früheren finanziellen Betheiligung an dem Unternehmen 
derselben vorbehaltene Recht auf den Erwerb der Eisenbahnlinie Gößnitz-Gera auf so 
lange, als dieselbe sich im Besitze oder Betriebe der Königlich Sächsischen Regierung be- 
findet, nicht in Anspruch. 
Dagegen bedarf der Verkauf der gedachten Bahn, ebenso die Uebertragung des 
Betriebes auf einen anderen Betriebsunternehmer der Zustimmung sowohl der Herzoglich 
Sächsischen als der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung. 
Artikel III. 
Der Herzoglich Sächsischen, wie der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung verbleibt 
die Landeshoheit hinsichtlich der in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke, und es sollen 
die auf derselben anzubringenden Hoheitszeichen diejenigen der betreffenden Territorial= 
regierung sein. 
Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizeireglements 
für die Eisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der jeweilig gültigen Bahnordnung 
für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung von den Organen der Eisenbahn- 
verwaltung ausgeübt. 
Die vertragenden Regierungen sichern Sich die Vollstreckung vollstreckbarer Straf- 
verfügungen zu, welche von Polizeibehörden des ersuchenden Staates wegen Zuwider- 
handlungen gegen polizeiliche, auf die Bahnanlage und den Bahnbetrieb Bezug habende 
Vorschriften erlassen werden. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird je einen auf dem Gebiete der Herzoglich 
Sächsischen und auf demjenigen der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung wohnenden 
Beamten oder je eine daselbst befindliche Eisenbahnverwaltungsstelle bezeichnen, welchen 
die für die Sächsische Staatseisenbahnverwaltung bestimmten amtlichen Verfügungen und 
Erlasse mit rechtlicher Wirkung zu behändigen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.