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welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden
Staatsvertrag
abgeschlossen haben.
Artikel I.
Die Herzoglich Sachsen-Altenburgische und die Fürstlich Reußische j. L. Regierung
sind damit einverstanden, daß der Königliche Sächsische Staat das Eigenthum an der
Eisenbahnlinie Gößnitz-Gera erworben und den Betrieb derselben für eigene Rechnung
übernommen hat.
Artikel I.
Die Herzoglich Sächsische Regierung nimmt das der vormaligen Eisenbahngesellschaft
Gößnitz-Gera vermöge ihrer früheren finanziellen Betheiligung an dem Unternehmen
derselben vorbehaltene Recht auf den Erwerb der Eisenbahnlinie Gößnitz-Gera auf so
lange, als dieselbe sich im Besitze oder Betriebe der Königlich Sächsischen Regierung be-
findet, nicht in Anspruch.
Dagegen bedarf der Verkauf der gedachten Bahn, ebenso die Uebertragung des
Betriebes auf einen anderen Betriebsunternehmer der Zustimmung sowohl der Herzoglich
Sächsischen als der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung.
Artikel III.
Der Herzoglich Sächsischen, wie der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung verbleibt
die Landeshoheit hinsichtlich der in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke, und es sollen
die auf derselben anzubringenden Hoheitszeichen diejenigen der betreffenden Territorial=
regierung sein.
Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizeireglements
für die Eisenbahnen Deutschlands beziehungsweise der jeweilig gültigen Bahnordnung
für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung von den Organen der Eisenbahn-
verwaltung ausgeübt.
Die vertragenden Regierungen sichern Sich die Vollstreckung vollstreckbarer Straf-
verfügungen zu, welche von Polizeibehörden des ersuchenden Staates wegen Zuwider-
handlungen gegen polizeiliche, auf die Bahnanlage und den Bahnbetrieb Bezug habende
Vorschriften erlassen werden.
Die Königlich Sächsische Regierung wird je einen auf dem Gebiete der Herzoglich
Sächsischen und auf demjenigen der Fürstlich Reußischen j. L. Regierung wohnenden
Beamten oder je eine daselbst befindliche Eisenbahnverwaltungsstelle bezeichnen, welchen
die für die Sächsische Staatseisenbahnverwaltung bestimmten amtlichen Verfügungen und
Erlasse mit rechtlicher Wirkung zu behändigen sind.