Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Die  technische  Aufsicht  über  den  Betrieb  und  den  betriebsfähigen  Zustand  der  Bahn
wird  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  überlassen.

Artikel  VII.

Machen  sich  im  Interesse  des  Verkehres  oder  der  Vertheidigung  Deutschlands  Er—
weiterungen  der  Bahnanlagen  erforderlich,  so  werden  die  Herzoglich  Sächsische  und  die
Fürstlich  Reußische  j.  L.  Regierung  bereit  sein,  soweit  solches  nöthig,  die  innerhalb  ihrer
Gebiete  geltenden  Bestimmungen  über  Enteignung  von  Grundeigenthum  in  Wirksamkeit
zu  setzen.

Artikel  VIII.

Die  Fahrpläne  werden  von  der  Königlich  Sächsischen  Staatseisenbahnverwaltung
festgesetzt  und  die  Entwürfe  derselben  den  betheiligten  Regierungen  behufs  Geltendmach—
ung  etwaiger  Wünsche,  denen  soweit  thunlich  entsprochen  werden  wird,  rechtzeitig  mitgetheilt.


Artikel  H.

Die  Tarife  werden  von  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  nach  Maßgabe  der  für
das  Bereich  der  Königlich  Sächsischen  Staatseisenbahnen  jeweilig  geltenden  allgemeinen
Grundsätze  festgesetzt  und  den  betheiligten  Regierungen  mitgetheilt.  Abweichungen  von
diesen  Grundsätzen,  welche  sich  im  einzelnen  Falle  aus  besonderen  Verhältnissen  für  die
Gößnitz-Geraer  Eisenbahn  wünschenswerth  machen  sollten,  werden  nur  nach  eingeholter
Zustimmung  der  betreffenden  Territorialregierung  in  Wirksamkeit  gesetzt  werden.

Artikel  XA.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  die  Verkehrs=  und  volkswirthschaftlichen
Interessen  der  von  der  Gößnitz-Geraer  Eisenbahn  berührten  Landestheile  der  Herzoglich
Sächsischen  und  Fürstlich  Reußischen  j.  L.  Regierungen  in  gleicher  Weise  berücksichtigen,
wie  diejenigen  der  eigenen  Gebietstheile  und  weder  im  Personen=  noch  im  Güterverkehre
zwischen  den  Unterthanen  der  vertragenden  Regierungen  hinsichtlich  der  Zeit  der  Abfertigung
  oder  hinsichtlich  der  Beförderungspreise  einen  Unterschied  machen.

Artikel  Xl.

Die  Herzoglich  Sächsische  Regierung  wird  das  Eigenthum,  den  Betrieb  und  das
Einkommen  aus  dem  Betriebe  der  Bahn  mit  einer  anderen  directen  Steuer  als  der
gesetzlichen  Grundsteuer  in  Gemäßheit  des  zwischen  dem  Königlich  Sächsischen  Finanz-Ministerium,
  der  Eisenbahngesellschaft  Gößnitz-Gera  und  der  Herzoglich  Sächsisch-Altenburgischen
  Staatsregierung  unter  dem  30.  September  1878  abgeschlossenen  Vertrages
nicht  belegen.

1885.  23