Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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welche  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden

Staatsvertrag
abgeschlossen  haben.
Artikel  I.

Die  Herzoglich  Sachsen-Altenburgische  und  die  Fürstlich  Reußische  j.  L.  Regierung
sind  damit  einverstanden,  daß  der  Königliche  Sächsische  Staat  das  Eigenthum  an  der
Eisenbahnlinie  Gößnitz-Gera  erworben  und  den  Betrieb  derselben  für  eigene  Rechnung
übernommen  hat.

Artikel  I.

Die  Herzoglich  Sächsische  Regierung  nimmt  das  der  vormaligen  Eisenbahngesellschaft
Gößnitz-Gera  vermöge  ihrer  früheren  finanziellen  Betheiligung  an  dem  Unternehmen
derselben  vorbehaltene  Recht  auf  den  Erwerb  der  Eisenbahnlinie  Gößnitz-Gera  auf  so
lange,  als  dieselbe  sich  im  Besitze  oder  Betriebe  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  befindet,
  nicht  in  Anspruch.

Dagegen  bedarf  der  Verkauf  der  gedachten  Bahn,  ebenso  die  Uebertragung  des
Betriebes  auf  einen  anderen  Betriebsunternehmer  der  Zustimmung  sowohl  der  Herzoglich
Sächsischen  als  der  Fürstlich  Reußischen  j.  L.  Regierung.

Artikel  III.

Der  Herzoglich  Sächsischen,  wie  der  Fürstlich  Reußischen  j.  L.  Regierung  verbleibt
die  Landeshoheit  hinsichtlich  der  in  Ihrem  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke,  und  es  sollen
die  auf  derselben  anzubringenden  Hoheitszeichen  diejenigen  der  betreffenden  Territorialregierung
  sein.

Die  Bahnpolizei  wird  in  Gemäßheit  des  jeweilig  gültigen  Bahnpolizeireglements
für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  beziehungsweise  der  jeweilig  gültigen  Bahnordnung
für  Deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  von  den  Organen  der  Eisenbahnverwaltung
  ausgeübt.

Die  vertragenden  Regierungen  sichern  Sich  die  Vollstreckung  vollstreckbarer  Strafverfügungen
  zu,  welche  von  Polizeibehörden  des  ersuchenden  Staates  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  polizeiliche,  auf  die  Bahnanlage  und  den  Bahnbetrieb  Bezug  habende
Vorschriften  erlassen  werden.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  je  einen  auf  dem  Gebiete  der  Herzoglich
Sächsischen  und  auf  demjenigen  der  Fürstlich  Reußischen  j.  L.  Regierung  wohnenden
Beamten  oder  je  eine  daselbst  befindliche  Eisenbahnverwaltungsstelle  bezeichnen,  welchen
die  für  die  Sächsische  Staatseisenbahnverwaltung  bestimmten  amtlichen  Verfügungen  und
Erlasse  mit  rechtlicher  Wirkung  zu  behändigen  sind.