Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

— 136 — 
Nr. 56. Verordnung, 
die weitere Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der nachgedachten 
Eisenbahnen betreffend; 
vom 3. November 1885. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
26. März 1884 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs 
der Erbauung einer schmalspurigen Sekundäreisenbahn von Station Wilischthal der 
Chemnitz-Annaberger Staatseisenbahn nach Ehrenfriedersdorf mit Zweigbahn von Herold 
nach Thum auf Staatskosten im Anschluß an die Verordnung vom 24. August laufenden 
Jahres (G.= u. V.-Bl. S. 69) weiter verordnet wie folgt: 
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 371 flg.), und beziehentlich, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Ab- 
änderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung 
auf den Bau der obengedachten Eisenbahnen. 
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnen zu beobachtenden 
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in 
den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
#3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
#é#4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahnen werden nach Maßgabe der ge- 
nehmigten Detailpläne außer den in der Verordnung vom 24. August laufenden Jahres 
gedachten noch die Fluren 
Gelenau (II. Theil), 
Venusberg (II. Theil), 
Herold, 
Staatsforstrevier Thalheim, 
Ehrenfriedersdorf 
und 
Thum 
betroffen. 
Dresden, den 3. November 1885. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. Müller
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.