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Nr. 56. Verordnung,
die weitere Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der nachgedachten
Eisenbahnen betreffend;
vom 3. November 1885.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
26. März 1884 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs
der Erbauung einer schmalspurigen Sekundäreisenbahn von Station Wilischthal der
Chemnitz-Annaberger Staatseisenbahn nach Ehrenfriedersdorf mit Zweigbahn von Herold
nach Thum auf Staatskosten im Anschluß an die Verordnung vom 24. August laufenden
Jahres (G.= u. V.-Bl. S. 69) weiter verordnet wie folgt:
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371 flg.), und beziehentlich, soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Ab-
änderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung
auf den Bau der obengedachten Eisenbahnen.
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahnen zu beobachtenden
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in
den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
#3. Die Vorschriften gegenwärtiger, mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
#é#4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahnen werden nach Maßgabe der ge-
nehmigten Detailpläne außer den in der Verordnung vom 24. August laufenden Jahres
gedachten noch die Fluren
Gelenau (II. Theil),
Venusberg (II. Theil),
Herold,
Staatsforstrevier Thalheim,
Ehrenfriedersdorf
und
Thum
betroffen.
Dresden, den 3. November 1885.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz. Müller