Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

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Nr. 10. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadtgemeinde Colditz betreffend; 
vom 30. März 1885. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben zu der vom Stadtrathe zu Colditz 
unter Zustimmung der Stadtverordneten daselbst beschlossenen Ausgabe von auf den In— 
haber lautenden, seiten des letzteren unkündbaren Schuldscheinen im Betrage von je 
500 Mark zum Zwecke der Aufnahme einer mit vier vom Hundert jährlich zu verzin- 
senden städtischen Anleihe von 
Einhundert und Fünfzigtausend Mark 
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe= und beziehentlich Tilgungsplans die nach 
§ 1040 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt, was hiermit 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 30. März 1885. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. Für den Minister: 
Meusel. 
Münckner. 
  
Nr. 11. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Güterverkehrs auf der Haltestelle Altoschatz-Rosenthal der 
Döbeln-Mügeln-Oschatzer Secundäreisenbahn betreffend; 
vom 4. April 1885. 
De Finanz-Ministerium hat beschlossen, auf der Haltestelle Altoschatz-Rosenthal 
der Döbeln-Mügeln-Oschatzer Secundäreisenbahn, welche nach der Bekanntmachung vom 
3. Januar laufenden Jahres zunächst nur für den Personenverkehr eröffnet worden ist, 
am 15. April laufenden Jahres 
auch den Güterverkehr eröffnen zu lassen. 
Dresden, den 4. April 1885. 
Finanz-Ministerium, 3. Abtheilung. 
v. Thümmel. Müller.
	        
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