Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1885. (51)

— 44 — 
8 20. Denen, welche die Anstellungsprüfung nicht bestanden haben, sowie Denen, 
welche bei einer späteren Prüfung eine bessere Censur, als die ihnen ertheilte, zu erlangen 
hoffen, bleibt es nachgelassen, um eine nochmalige Prüfung nachzusuchen, wobei wie bei 
der ersten Prüfung zu verfahren ist. Eine dritte Prüfung findet nicht statt (vergl. § 22 
der Verordnung vom 9. Mai 1871). 
Verpflichtung & 21. Den Mitgliedern der Prüfungscommission liegt strengste Verschwiegenheit 
der i über die einzelnen Vorgänge und Beschlußnahmen bei der Prüfung ob, soweit letztere 
scwiegenheit. nicht ohnehin für die öffentliche Kenntnißnahme bestimmt sind. 
Oeffentlichkeit §22. Den schriftlichen Prüfungen (§ 8, 1b) und den mündlichen Prüfungen im 
der Prüsungen. Walde können nur die Stellvertreter der Prüfungscommission, sowie der Vorstand des 
Finanz-Ministeriums und die betreffenden Ministerialräthe beiwohnen. Dagegen ist die 
mündliche Prüfung im Zimmer insofern öffentlich, als die Commission auch anderen 
Personen Zutritt gestatten kann. 
scse für 623. Für das Prüfungszeugniß sind fünf Mark Gebühren zu entrichten. 
a rufungs- 
zengnt.? Dresden, den 17. April 1885. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Lommatzsch. 
  
Druck und Verlag von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.