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8 20. Denen, welche die Anstellungsprüfung nicht bestanden haben, sowie Denen,
welche bei einer späteren Prüfung eine bessere Censur, als die ihnen ertheilte, zu erlangen
hoffen, bleibt es nachgelassen, um eine nochmalige Prüfung nachzusuchen, wobei wie bei
der ersten Prüfung zu verfahren ist. Eine dritte Prüfung findet nicht statt (vergl. § 22
der Verordnung vom 9. Mai 1871).
Verpflichtung & 21. Den Mitgliedern der Prüfungscommission liegt strengste Verschwiegenheit
der i über die einzelnen Vorgänge und Beschlußnahmen bei der Prüfung ob, soweit letztere
scwiegenheit. nicht ohnehin für die öffentliche Kenntnißnahme bestimmt sind.
Oeffentlichkeit §22. Den schriftlichen Prüfungen (§ 8, 1b) und den mündlichen Prüfungen im
der Prüsungen. Walde können nur die Stellvertreter der Prüfungscommission, sowie der Vorstand des
Finanz-Ministeriums und die betreffenden Ministerialräthe beiwohnen. Dagegen ist die
mündliche Prüfung im Zimmer insofern öffentlich, als die Commission auch anderen
Personen Zutritt gestatten kann.
scse für 623. Für das Prüfungszeugniß sind fünf Mark Gebühren zu entrichten.
a rufungs-
zengnt.? Dresden, den 17. April 1885.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Lommatzsch.
Druck und Verlag von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.