I. Abth. $. 7. Gemeindebedürfniffe und deren Beckung. 43
Spanndienfte haben nur die mit Gejpann verjehenen
Pflichtigen zu leiiten.
Die Handdienfte werden nach der Zahl jfämmtlicher zu
Gemeindedienften WVerpflichteter vertheilt. Leben mehrere Verpflichtete,
welche nicht Gemeindebürger find, in einer Familiengemeinschaft
zufammen, fo find fie nur einem Berpflichteten
gleichzuadhten. Ebenfo ift nur eine Berpflichtung anzunehmen,
wenn fih im Falle der Hiffer 6 oben ein Wohnhaus im gemeinjchaftlichen
Befig Mehrerer befindet.
Die Spanndienfte find hiebei nach einem billigen Anjchlage
an den zu leiltenden Handvienften in Abrechnung zu bringen.
Das Maß der Spanndienfte richtet fi) nach der Zahl
der in der Gemeinde vorhandenen nicht zum öffentlichen Dienft
gehaltenen Gejpanne der Berpflichteten.
Das bei den Spanndienften zwilchen den Beligern von
ferden und von anderen Zugvieh einzuhaltende Verhältnig
ijt von den Gemeinden fejtzujegen. (G.-D. Art. 51. |. Beil. 11.)
Den Gemeinden ilt freigeitellt, Gemeindearbeiten auf Red)-nung
der Gemeindelaffe in Afford zu geben, oder durch Xohnarbeiter
herjtellen zu lafflen. Wird hiedurdy die Einführung
neuer oder die Erhöhung beitehender Gemeindeumlagen veranlaßt,
jo find die Beitimmungen der Art. 43 —47 der Gemeindeordnung
über Erhebung von Umlagen zu beobachten,
(G.-D Art. 52), insbefondere ift nach vorausgegangener Berathung
im Gemeinbeausihuß ein Beichluß der Gemeinde = beiehungsweije
Ortsverfammlung hierüber zu veranlaffen. Spricht
dc diefe für Naturalleiftungen aus, jo ift die Gemeindeverwaltung
hieran gebunden und muß von Veraffordirung der
Arbeiten abftehen, werden dagegen die Gemeindedienfte durdz
Umlagen beitritten, jo können legtere nur nad) der Steuergrüöße
der Pflichtigen, nicht nad) deren Kopfzahl repartirt werden.
(G.-D8, Art. 45.)
Die Gemeinden find ferner befugt:
1) zur Abmwendung etwaiger Ueberbürdung mäßige Vergütung
bei Leiftung von &emeindedieniten au der Gemeindefafje
zu bemilligen,
2) die zu leiftenden Gemeindedienfte einzelnen oder allen
Pflichtigen auf deren Antrag gegen eine nach den ort3=üblichen
Fuhr- und Taglöhnen zu vegelnde Geldabgabe
en und für diejelben zu beforgen. (.-D,
tt. 08.