Metadata : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I.  Abth.  $.  7.  Gemeindebedürfniffe  und  deren  Beckung.  43

 

Spanndienfte  haben  nur  die  mit  Gejpann  verjehenen
Pflichtigen  zu  leiiten.

Die  Handdienfte  werden  nach  der  Zahl  jfämmtlicher  zu
Gemeindedienften  WVerpflichteter  vertheilt.  Leben  mehrere  Verpflichtete,
  welche  nicht  Gemeindebürger  find,  in  einer  Familiengemeinschaft
  zufammen,  fo  find  fie  nur  einem  Berpflichteten
gleichzuadhten.  Ebenfo  ift  nur  eine  Berpflichtung  anzunehmen,
wenn  fih  im  Falle  der  Hiffer  6  oben  ein  Wohnhaus  im  gemeinjchaftlichen
  Befig  Mehrerer  befindet.

Die  Spanndienfte  find  hiebei  nach  einem  billigen  Anjchlage
an  den  zu  leiltenden  Handvienften  in  Abrechnung  zu  bringen.

Das  Maß  der  Spanndienfte  richtet  fi)  nach  der  Zahl
der  in  der  Gemeinde  vorhandenen  nicht  zum  öffentlichen  Dienft
gehaltenen  Gejpanne  der  Berpflichteten.

Das  bei  den  Spanndienften  zwilchen  den  Beligern  von
ferden  und  von  anderen  Zugvieh  einzuhaltende  Verhältnig
ijt  von  den  Gemeinden  fejtzujegen.  (G.-D.  Art.  51.  |.  Beil.  11.)

Den  Gemeinden  ilt  freigeitellt,  Gemeindearbeiten  auf  Red)-nung
  der  Gemeindelaffe  in  Afford  zu  geben,  oder  durch  Xohnarbeiter
  herjtellen  zu  lafflen.  Wird  hiedurdy  die  Einführung
neuer  oder  die  Erhöhung  beitehender  Gemeindeumlagen  veranlaßt,
  jo  find  die  Beitimmungen  der  Art.  43  —47  der  Gemeindeordnung
  über  Erhebung  von  Umlagen  zu  beobachten,
(G.-D  Art.  52),  insbefondere  ift  nach  vorausgegangener  Berathung
  im  Gemeinbeausihuß  ein  Beichluß  der  Gemeinde  =  beiehungsweije
  Ortsverfammlung  hierüber  zu  veranlaffen.  Spricht
dc  diefe  für  Naturalleiftungen  aus,  jo  ift  die  Gemeindeverwaltung
  hieran  gebunden  und  muß  von  Veraffordirung  der
Arbeiten  abftehen,  werden  dagegen  die  Gemeindedienfte  durdz
Umlagen  beitritten,  jo  können  legtere  nur  nad)  der  Steuergrüöße
der  Pflichtigen,  nicht  nad)  deren  Kopfzahl  repartirt  werden.
(G.-D8,  Art.  45.)

Die  Gemeinden  find  ferner  befugt:

1)  zur  Abmwendung  etwaiger  Ueberbürdung  mäßige  Vergütung
  bei  Leiftung  von  &emeindedieniten  au  der  Gemeindefafje
  zu  bemilligen,

2)  die  zu  leiftenden  Gemeindedienfte  einzelnen  oder  allen
Pflichtigen  auf  deren  Antrag  gegen  eine  nach  den  ort3=üblichen
  Fuhr-  und  Taglöhnen  zu  vegelnde  Geldabgabe
en  und  für  diejelben  zu  beforgen.  (.-D,

tt.  08.