Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

Nr. 32. Verordnung, 
die Errichtung einer Bezirkssteuereinnahme in Glauchan betreffend; 
vom 3. Mai 1886. 
Mit dem 16. Juni dieses Jahres wird in der Stadt Glauchau eine 
Königliche Bezirkssteuereinnahme 
errichtet. Der Bezirk derselben wird durch Abtrennung vom Steuerbezirke Zwickau der— 
gestalt gebildet, daß die Amtsgerichtsbezirke 
Glauchau, 
Meerane, 
Waldenburg, 
Hohenstein-Ernstthal und 
Lichtenstein 
aus dem Steuerbezirke Zwickau ausgeschieden und dem Steuerbezirke Glauchau überwiesen 
werden. 
Innerhalb des ihr zugetheilten Steuerbezirks hat die Bezirkssteuereinnahme Glauchau 
vom gedachten Zeitpunkte ab die Verwaltung der direkten Staatssteuern, Landrenten und 
Landeskulturrenten zu übernehmen und nach Maßgabe der deshalb bestehenden Vorschriften 
zu führen. Auch werden derselben für ihren Bezirk die Intradenverwaltung und die 
Bauverwaltereigeschäfte überwiesen. 
Dresden, am 3. Mai 1886. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Völkel. 
  
Nr. 33. Gesetz, 
die Aufhebung der Schonzeit der wilden Tauben betreffend; 
vom 27. April 1886. 
Wag, Albert, von GOTTES# Gnaden König von Sachsen 
2c. 20. 206. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände andurch wie folgt:
	        
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