Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind diejenigen Viehbesitzer, die nach den Ge— 
meindeordnungen von der Stimmberechtigung zu den Wahlen der Gemeindevertreter 
ausgeschlossen sind, jedoch mit der Maßgabe, daß die Staatsangehörigkeit nicht Erforder— 
niß ist. 
Zweifel über die Wählbarkeit sind endgültig von der Versammlung oder der Ge— 
meindeaufsichtsbehörde mit ihrem Ausschusse zu entscheiden, je nachdem dieselben vor oder 
nach dem Schlusse der Versammlung entstanden sind. 
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes ist ein Ehrenamt. 
Wegen des Rechtes zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes eines Vorstands— 
mitgliedes gelten dieselben Grundsätze, welche durch die Gemeindeordnungen für die Ab— 
lehnung oder Niederlegung eines Gemeindeamtes vorgeschrieben sind. 
Ueber das Vorhandensein von Ablehnungsgründen entscheidet, wenn die Ablehnung 
in der Versammlung erfolgt, zunächst diese, wenn sie nach deren Schluß erfolgt oder bei 
einer gegen den Ausspruch der Versammlung erhobenen Einwendung, und zwar in beiden 
Fällen endgültig, die Gemeindeaufsichtsbehörde mit ihrem Ausschusse. 
Der Versammlung, beziehentlich der Gemeindeaufsichtsbehörde mit ihrem Ausschusse 
steht es frei, ausnahmsweise auch noch aus anderen Gründen, als den in den Gemeinde— 
ordnungen angegebenen, von der Annahme der Wahl zu entbinden. 
Ist die Annahme der Wahl mit Erfolg abgelehnt worden oder die letztere auf einen 
nicht wählbaren Besitzer gefallen, so tritt an dessen Stelle der Ersatzmann, welcher die 
meisten Stimmen erhalten hat. 
Ueber das Ergebniß der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und unter 
Beifügung des § 3 vorgeschriebenen Verzeichnisses an die Gemeindeaufsichtsbehörde ein— 
zureichen. 
Das Protokoll muß über die Namen der anwesenden Stimmberechtigten, über die 
Zahl der durch dieselben vertretenen Stimmen, über die gefaßten Beschlüsse, sowie über 
die Zahl der hierbei für und wider die gestellten Anträge abgegebenen Stimmen und 
über das Ergebniß der vollzogenen Vorstandswahl Auskunft geben. 
Die Gemeindeaufsichtsbehörde hat innerhalb acht Tagen den Empfang der Anzeige 
zu bescheinigen. Dafern ihr Bedenken gegen das Verfahren beigehen, so hat sie demnach 
die Ortsbehörde zu bescheiden, nach Befinden eine Wiederholung der Verhandlung an- 
zuordnen. 
9. Sowohl die in 87 als die in § 8 gedachte Versammlung, letztere jedoch nur 
vor der Vornahme der Wahl des Vorstandes, können aus erheblichen, nicht schon unter 
§5 fallenden Gründen Gesuche einzelner Rindviehbesitzer, außerhalb der Zuchtgenossen- 
schaft verbleiben zu dürfen, auf so lange bewilligen, als diese Gründe bestehen. Gegen die
	        
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