Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Die landwirthschaftlichen Kreisvereine haben jeder Kreishauptmannschaft, in welcher 
zu ihnen gehörige landwirthschaftliche Vereine bestehen, auf vorherige Veranlassung eine 
entsprechende Anzahl von zur Uebernahme des Amtes als Mitglied der Kreis-Kör— 
commission geeigneten Landwirthen des Bezirks zu bezeichnen. 
Die Kreishauptmannschaft hat die Wahl der landwirthschaftlichen Mitglieder der 
Kreis-Körcommission erstmalig vorzunehmen, sobald sie von der Bestellung einer Kör— 
commission in ihrem Bezirke Anzeige erhält (§ 22 Abs. 6). 
Macht sich im Laufe der sechsjährigen Wahlperiode die Neuwahl eines Mitgliedes 
nothwendig, so hat solche auf den noch übrigen Theil der Wahlperiode zu erfolgen. 
Die Kreishauptmannschaft hat die erwählten Mitglieder und Stellvertreter von der 
auf sie gefallenen Wahl zu benachrichtigen und nach festgestellter Annahme der Wahl 
deren Namen zu veröffentlichen. 
Den Vorsitz in der Kreis-Körcommission führt der Bezirksthierarzt. 
Die Beschlüsse der Kreis-Körcommission erfolgen nach Stimmenmehrheit. 
* 25. Die Kreis-Körcommission ist von der Kreishauptmannschaft nach Bedürfniß 
zusammenzuberufen. 
Wird die Entscheidung der Körcommission von der Kreis-Körcommission verworfen 
und der fragliche Bulle für tüchtig und zulässig zur Zucht erklärt, so hat die Ausstellung 
des Körscheins unter Bezugnahme auf diese Entscheidung durch die Amtshauptmannschaft 
zu erfolgen, welche zugleich die Eintragung derselben in das betreffende Verzeichniß 
— Spalte der Bemerkungen — zu veranlassen hat. 
§26. Die Mitgliedschaft der gewählten Landwirthe bei einer Kör= oder Kreis- 
Körcommission ist ein Ehrenamt. 
Auf die Wählbarkeit zu diesem Amte und auf das Recht der Ablehnung oder Nieder- 
legung desselben leiden die entsprechenden Vorschriften der Gemeindeordnungen Anwend- 
ung (vergl. § 8 Abs. 4). 
Ueber das Vorhandensein von Ablehnungsgründen, sowie über Zweifel wegen der 
Wählbarkeit entscheidet endgültig bezüglich der Mitglieder der Körcommission die Amts- 
hauptmannschaft mit dem Bezirksausschuß, bezüglich derjenigen der Kreis-Körcommission 
die Kreishauptmannschaft mit dem Kreisausschuß. 
Der Amtshauptmannschaft beziehentlich der Kreishauptmannschaft mit ihren Aus- 
schüssen steht es frei, ausnahmsweise auch aus anderen erheblichen Gründen von der An- 
nahme der Wahl zu entbinden. 
Ist von einem für die Körcommission gewählten Mitgliede oder Stellvertreter die 
Annahme der Wahl mit Erfolg abgelehnt oder der Gewählte als nicht wählbar befunden 
worden, so ist gemäß § 22 beziehentlich § 24 eine andere Wahl zu veranstalten.
	        
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