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6#26. Der Vorsitzende ordnet die Einrichtung des Bureaus, der Akten und Geschäfts-
register; ihm steht die Verfügung in allen Verwaltungsangelegenheiten des Amts, ins-
besondere in denjenigen zu, welche das Etats= und Kassenwesen, die Geschäftsräume und
deren Einrichtung, die Vervollständigung der Bibliothek und sonstige Anschaffungen be-
treffen.
& 27. Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern kann der Vorsitzende einen
Theil seiner Befugnisse einem ständigen Mitgliede des Landes-Versicherungsamts über-
tragen. Der Vorsitzende wird im Behinderungsfalle von dem nach ihm an erster Stelle
ernannten ständigen Mitgliede vertreten.
IV. Innerer Geschäftsgang.
&28. Vorladungen und Zustellungsschreiben werden durch die Unterschrift des von
dem Vorsitzenden dazu bestimmten Beamten und unter Beifügung des Siegels des Landes-
Versicherungsamts beglaubigt.
& 29. Das Landes-Versicherungsamt führt zwei Siegel:
1. ein großes Siegel, welches nur bei förmlichen Ausfertigungen, insbesondere der
Urtheile gebraucht wird;
2. ein kleineres Siegel mit der Umschrift „Königlich Sächsisches Landes-Ver-
sicherungsamt."
V. Geschäftssprache.
*30. In Betreff der Geschäftssprache vor dem Landes-Versicherungsamt finden die
Bestimmungen in den §§ 186 flg. des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877
entsprechende Anwendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind,
werden nicht berücksichtigt.
VI. Geschäftsbericht.
#31. Am Schlusse eines jeden Jahres hat das Landes-Versicherungsamt dem
Ministerium des Innern einen Geschäftsbericht einzureichen.
Dresden, den 12. Juni 1886.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.