Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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6#26. Der Vorsitzende ordnet die Einrichtung des Bureaus, der Akten und Geschäfts- 
register; ihm steht die Verfügung in allen Verwaltungsangelegenheiten des Amts, ins- 
besondere in denjenigen zu, welche das Etats= und Kassenwesen, die Geschäftsräume und 
deren Einrichtung, die Vervollständigung der Bibliothek und sonstige Anschaffungen be- 
treffen. 
& 27. Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern kann der Vorsitzende einen 
Theil seiner Befugnisse einem ständigen Mitgliede des Landes-Versicherungsamts über- 
tragen. Der Vorsitzende wird im Behinderungsfalle von dem nach ihm an erster Stelle 
ernannten ständigen Mitgliede vertreten. 
IV. Innerer Geschäftsgang. 
&28. Vorladungen und Zustellungsschreiben werden durch die Unterschrift des von 
dem Vorsitzenden dazu bestimmten Beamten und unter Beifügung des Siegels des Landes- 
Versicherungsamts beglaubigt. 
& 29. Das Landes-Versicherungsamt führt zwei Siegel: 
1. ein großes Siegel, welches nur bei förmlichen Ausfertigungen, insbesondere der 
Urtheile gebraucht wird; 
2. ein kleineres Siegel mit der Umschrift „Königlich Sächsisches Landes-Ver- 
sicherungsamt." 
V. Geschäftssprache. 
*30. In Betreff der Geschäftssprache vor dem Landes-Versicherungsamt finden die 
Bestimmungen in den §§ 186 flg. des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 
entsprechende Anwendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, 
werden nicht berücksichtigt. 
VI. Geschäftsbericht. 
#31. Am Schlusse eines jeden Jahres hat das Landes-Versicherungsamt dem 
Ministerium des Innern einen Geschäftsbericht einzureichen. 
Dresden, den 12. Juni 1886. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
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