Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

— 144 — 
Nr. 46. Verordnung, 
die ärztlichen Hausapotheken und die Krankenhaus-Apotheken betreffend; 
vom 1. Juli 1886. 
Es ist das Bedürfniß hervorgetreten, Zweifel, die sich hinsichtlich der Zulässigkeit und 
der Bedingungen des Bestehens ärztlicher Hausapotheken, sowie besonderer Krankenhaus- 
Apotheken ergeben haben, durch übereinstimmende Vorschriften zur Erledigung zu bringen. 
Auf Grund veranstalteter Erörterungen und erforderter Gutachten verordnet deshalb das 
Ministerium des Innern, was folgt: 
A. Die ärztlichen Hausapotheken betreffend. 
## 1. Die Aerzte sind nach § 27 des Mandats vom 30. September 1823, den 
Verkauf von Arzneiwaaren betreffend, behufs ihrer Praxis von dem allgemeinen Ver- 
bote des Ausgebens von Arzneien seiten anderer Personen als der Apotheker aus- 
genommen: 
a) wenn sie an Orten wohnen, wo keine Apotheke befindlich ist, in allen Fällen, wo 
die Verschreibung der Mittel aus der nächsten Apotheke ohne Gefahr oder doch 
ohne wesentliche Beschwerde für die Kranken oder deren Angehörige nicht thun- 
lich ist, 
b) bei ihren Besuchen an auswärtigen Orten, wenn gleichfalls die Erholung der Arz- 
neien aus der nächsten Apotheke ohne Gefahr oder wesentliche Beschwerde nicht 
thunlich ist, 
c) zur unentgeltlichen Reichung an Arme. 
# 2. Des Ausgebens von Arzneien in anderen als den vorstehend bezeichneten 
Fällen haben sich die Aerzte strengstens zu enthalten. Um aber unter den in § 1 an- 
gegebenen Voraussetzungen die von ihnen verordneten Arzneien ausgeben zu können, sind 
dieselben berechtigt, nicht nur einen aus Apotheken bezogenen Vorrath derjenigen ge- 
brauchsfertigen Arzneien zu halten, welche zum Gebrauche für dringende Fälle erforder- 
lich sind — Nothapotheken — sondern auch einen Vorrath von Arzneimitteln und 
Arzneistoffen zu führen und daraus selbst Arzneien zuzubereiten — Hausapotheken. 
#3. Jeder Arzt, welcher eine Hausapotheke hält, hat hiervon dem Bezirksarzte 
Anzeige zu machen. Dies hat auch bezüglich der schon bestehenden ärztlichen Haus- 
apotheken zu geschehen, soweit dieselben dem Bezirksarzte noch nicht bekannt sind. 
84. Die ärztlichen Hausapotheken müssen sich in luftigen, hellen, frostfreien und 
trockenen, stets reinlich zu haltenden Räumen befinden. Die Arzneien und Arzneistoffe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.