Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

—  146  —

Bei  wiederholten  Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Vorschriften  oder  bei
fortgesetzt  an  den  Tag  gelegter  Unzuverlässigkeit  bezüglich  der  Bereitung  und  Verab—
reichung  von  Arzneien  kann  von  der  betreffenden  Kreishauptmannschaft  Aerzten  die
Haltung  einer  Hausapotheke  und  das  Verabreichen  von  Arzneien  aus  derselben  untersagt
werden.

B.  Krankenhaus-Apotheken  betreffend.

13.  Die  Verwaltungen  der  Krankenhäuser  sind  berechtigt,  in  denselben  zum
Zwecke  der  Versorgung  der  Kranken  des  betreffenden  Krankenhauses,  der  in  demselben
wohnenden  Beamten  und  des  Dienstpersonals  nebst  ihren  Angehörigen,  in  Erkrankungsfällen
  mit  Arzneien  ihre  eigenen  Apotheken  zu  errichten  und  zu  erhalten.

&  14.  In  solchen  Apotheken  darf  eine  Verabreichung  von  Arzneien,  sei  es  im  Wege
der  Rezeptur,  sei  es  im  Handverkaufe  an  andere  Personen,  als  diejenigen,  für  welche
nach  §  13  die  Apotheke  bestimmt  ist,  nicht  erfolgen,  wenn  nicht  die  Apotheke  zugleich  als
öffentliche  concessionirt  ist.

15.  Von  dem  Bestehen  und  der  Errichtung  von  Krankenhaus-Apotheken  nach
Maßgabe  des  vorstehend  in  §  13  Bestimmten  ist  den  Bezirksärzten,  soweit  nicht  schon  geschehen,
  Anzeige  zu  machen.

§16.  Die  Hausapotheken  der  Krankenhäuser  unterliegen  periodischen  Revisionen
durch  die  Bezirksärzte  und  soweit  sie  von  approbirten  und  verpflichteten  Apothekern  verwaltet
  werden,  durch  die  Apothekenrevisoren  und  die  Bezirksärzte,  wobei  die  Rezeptjournale
  zur  Prüfung  und  Kontrole  vorzulegen  sind.

Von  dem  Bestehen  solcher  Apotheken,  bei  denen  hiernach  eine  Mitwirkung  der  Apothekenrevisoren
  stattfinden  soll,  haben  die  Bezirksärzte  denselben  Mittheilung  zu  machen.

17.  Im  Uebrigen  finden  auf  die  Hausapotheken  der  Krankenhäuser  die  in  den
§§  4  bis  mit  8  und  §  10  enthaltenen  Vorschriften  mit  der  Ausnahme  Anwendung,  daß
die  in  §  6  enthaltene  Beschränkung  hinsichtlich  des  Bezugs  der  Arzneimittel  bei  denjenigen
  Krankenhaus-Apotheken  wegfällt,  welche  von  geprüften  und  verpflichteten  Apothekern
verwaltet  werden  und  daß  in  dem  Rezeptjournale  (§  8)  der  Preis  der  verabreichten
Medikamente  nicht  angegeben  zu  werden  braucht.

*18.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  in  §14  flg.  dieser  Verordnung
werden  an  den  Verwaltungen  der  Krankenhäuser  oder  der  betreffenden  Hausapotheken
ebenfalls  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  geahndet.  Sollten  sich  bei  derartigen  Apotheken
fortgesetzt  Nachlässigkeiten  oder  Verstöße  gegen  die  bestehenden  Vorschriften  bemerkbar
machen,  so  steht  der  Kreishauptmannschaft  die  Befugniß  zu,  der  betreffenden  Krankenhausverwaltung
  das  Geeignete  zur  Abstellung  derartiger  Ordnungswidrigkeiten  aufzu-