Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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müssen in einem vor Staub und, soweit nöthig, vor Licht geschützten Schranke, der zu 
Aufbewahrung anderer Gegenstände nicht benutzt werden darf, in mit deutlichen, den In— 
halt bezeichnenden Aufschriften versehenen Gläsern, Büchsen oder Kästen aufbewahrt 
werden. Gifte und mit besonderer Vorsicht zu behandelnde scharfwirkende Stoffe müssen 
von den übrigen Vorräthen getrennt und unter Verschluß aufbewahrt werden. 
85. Jede Hausapotheke muß mit den zur Zubereitung von Arzneien erforderlichen 
Geräthschaften und Utensilien — vorschriftmäßigen Waagen und Gewichten, Pulver- 
und Salbenmörsern, Mensuren, Infundirbüchsen, Colatorien, Hornlöffeln, Eisenspateln 2c.— 
in gehöriger Zahl ausgestattet sein. 
§6. Alle Arzneien und Arzneistoffe für die Hausapotheken müssen aus deutschen 
Apotheken und dürfen nicht von Droguisten und anderen Händlern bezogen werden. 
Sie müssen sich stets in unverdorbenem Zustande befinden und entfernt werden, wenn 
dies nicht mehr der Fall ist. 
§ 7. Bei der Mischung, Zusammensetzung und Zubereitung von Arzneien dürfen 
sich die Aerzte, welche Hausapotheken halten, der Beihilfe anderer Personen zwar be- 
dienen, müssen aber deren Thätigkeit, für welche sie verantwortlich sind, stets persönlich 
überwachen. Solchen Personen die selbstständige Bereitung der Arzneien zu überlassen, 
ist nicht gestattet. 
&a . Jede Arzt, welcher eine Hausapotheke hält, hat ein Rezeptjournal zu führen, 
welches über die aus ersterer verabreichten Arzneien, die Zeit der Verabreichung, den 
Namen des Kranken, sowie die Art und Menge der Arzneigabe, endlich auch den Preis 
dafür genauen Nachweis enthalten muß und hat dasselbe dem Bezirksarzte auf Verlangen 
vorzulegen. 
§9.S Die für Verabreichung von Arzneien zu fordernde Vergütung darf nicht in 
das ärztliche Honorar einbezogen, sondern muß besonders berechnet und es dürfen hierbei 
die für die Apotheken bestehenden Taxen nicht überschritten werden. 
10. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in § 2 bis mit §#9 werden, soweit 
nicht die Strafbestimmung in § 27 des Mandats vom 30. September 1823 (Gesetz- 
sammlung S. 122 flg.) einschlägt, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark geahndet. 
# 11. Die Hausapotheken der Aerzte unterliegen der Revision durch die Bezirks- 
ärzte, welche sich hierbei das Rezeptjournal zur Einsicht und Prüfung vorlegen lassen 
werden. 
#12. Aerzten, welche in Folge von Gebrechen, z. B. Blindheit, unfähig sind, die 
Bereitung von Arzneien zu bewirken und genügend zu überwachen, ist die Haltung von 
Hausapotheken nicht gestattet.
	        
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