Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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2. 
Außerdem erwirbt der Staatsfiscus im Königreich Sachsen sämmtliche sonstigen der 
Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft gehörigen Aktiven und Bestände, 
insoweit sie nicht zu dem der Gesellschaft verbleibenden Reingewinne auf das Jahr 1885 
zu rechnen sind, insbesondere also den am Schlusse des Jahres 1885 etwa noch vor- 
handenen Baufonds, den Erneuerungsfonds und den Reservefonds. 
Jedoch überläßt der Staat die zum ersten Male für das Jahr 1885 nach Vor- 
schrift des Reichsgesetzes vom 18. Juli 1884, betreffend die Commanditgesellschaften 
auf Actien und die Actiengesellschaften, zu bewirkende Rücklage in den nach Artikel 239 
und 185 b desselben zu bildenden Reservefonds der Gesellschaft zur freien Verfügung. 
Die Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, hinsichtlich 
der planmäßigen Tilgung der Prioritätsanleihe, der Rücklagen in den Erneuerungs= und 
in den Reservefonds, sowie der Tilgung der Kosten der erfolgten Convertirung ihrer An- 
leihe für das Jahr 1885 ganz in der statutenmäßigen, beziehentlich bisher gepflogenen 
Weise zu verfahren und die Bilanz für Schluß des Jahres 1885, ebenso wie das Ge- 
winn= und Verlust-Conto ganz nach den bisherigen Grundsätzen aufzustellen, auch die 
Entwürfe zu beiden Abschlüssen vor ihrer Veröffentlichung dem Finanz-Ministerium zur 
Prüfung und Genehmigung vorzulegen. 
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Der Staatsfiscus im Königreiche Sachsen übernimmt die nach der genehmigten 
Bilanz für Ende 1885 vorhandenen Passiven zur eigenen Vertretung in Gemäßheit 
folgender Bestimmungen: 
a. 
Die Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft verpflichtet sich, den noch 
nicht getilgten Rest ihrer ursprünglich 500 000 Thaler = 1500 000% betragenden 
Prioritätsanleihe vor dem 1. Juli 1886 zur Rückzahlung für den 2. Januar 1887 zu 
kündigen. Der Staatsfiscus im Königreiche Sachsen wird dagegen nicht nur die Ver- 
zinsung dieses Restes der Anleihe von Anfang des Jahres 1886 ab übernehmen, sondern 
auch die zur Rückzahlung der Anleihe erforderlichen Baarmittel der Zahlstelle der Gesell- 
schaft überweisen oder die Rückzahlung unter Beobachtung der in § 6 der Anleihe- 
bedingungen enthaltenen Bestimmungen selbst bewirken. 
b 
Das Finanz-Ministerium wird die Kosten der im Jahre 1885 neu beschafften Be- 
triebsmittel, als eines Personenwagens II. und III. Klasse, eines dergleichen III. Klasse 
und eines dergleichen mit Post= und Gepäckabtheilung, sowie die Kosten der in demselben
	        
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