Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Nr.  48.  Bekanntmachung,
den  Ankauf  der  Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer  Eisenbahn  betreffend;
vom  9.  Juli  1886.

Nachdem  die  Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer  Eisenbahn  durch  Ankauf  auf  den  König—

lich  Sächsischen  Staatsfiscus  übergegangen  ist  und  die  Generaldirection  der  Staatseisenbahnen
  den  Betrieb  der  Bahn  vom  1.  Januar  1886  ab  für  Rechnung  des  Staates

—  übernommen  hat,  wird  solches,  sowie  nachstehend  unter  O  der  abgeschlossene  Kaufvertrag
□  mit  der  Bemerkung  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht,  daß  von  dem  Finanz-Ministerium
die  Generaldirection  der  Staatseisenbahnen  ermächtigt  worden  ist,  im  Namen  des
Königlich  Sächsischen  Staatsfiscus  die  erforderlichen  Anträge  wegen  Durchführung  der

grundbücherlichen  Regulirung  dieses  Kaufgeschäfts  bei  den  zuständigen  Behörden  zu  stellen
und  das  in  dieser  Beziehung  sonst  Erforderliche  zu  besorgen.

Dresden,  am  9.  Juli  1886.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.
Müller.

□

dem  Königlich  Sächsischen  Finanz-Ministerium,
in  Vertretung  des  Staatsfiscus  im  Königreiche  Sachsen,

Zwischen

und
der  Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer  Eisenbahn-Gesellschaft,
vertreten  durch  ihren  Aufsichtsrath  und  ihren  Vorstand,
ist  mit  Genehmigung  der  Ständeversammlung  des  Königreichs  Sachsen
einer-,
der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  Gesellschaft
andererseits,.