Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

— 151 — 
Jahre beschafften 33 Bremsen für offene Wagen, soweit dieselben nicht aus dem dis— 
poniblen Baufonds bestritten worden sind, als Passivum der Gesellschaft anerkennen und 
übernehmen. Das Gleiche gilt hinsichtlich anderer, nicht aus den Mitteln des laufenden 
Betriebes zu bestreitenden Kosten für Neuanschaffung von Betriebsmaterial und Zu— 
behörungen, welche etwa in Folge von Seitens der Generaldirection der Staatseisen— 
bahnen seit Mitte Juni 1885 gestellten Anforderungen bewirkt worden ist. 
c. 
Der noch nicht getilgte Rest des antheiligen Beitrages der Leipzig-Gaschwitz- 
Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft zu den Kosten des Stationsgebäudes in Gaschwitz mit 
Nebenanlagen im dermaligen Betrage von 
24412.4 674 
wird vom Staatsfiscus im Königreiche Sachsen übernommen. 
4. 
Der Staat gewährt der Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft zur 
Abfindung der Prioritäts-Stamm-Aktionäre nach Höhe von 106 Procent, und der 
Stamm-Aktionäre nach Höhe von 88 Procent die Beträge von 
2 480 400 MA 
und von 
1 372800%/ 
im Ganzen also einen Kaufpreis von 
Drei Millionen Acht Hundert Drei und Fünfzig Tausend 
Zwei Hundert Mark — 
— 
D. 
Sobald der Beschluß der Generalversammlung wegen des Verkaufes der Bahn an 
den Staat in das Handelsregister eingetragen und die Bahn an die Generaldirection der 
Sächsischen Staatseisenbahnen übergeben sein wird — was ohne allen Verzug bewirkt 
werden soll — wird das Finanz-Ministerium den vorstehend unter 4. gedachten Kauf— 
preis unter Hinzufügung von Zinsen nach Höhe von 4 Procent auf die Zeit von Anfang 
1886 ab bis zum Tage der Auszahlung an die von der Gesellschaft zur Empfangnahme 
bevollmächtigten Vertreter derselben auszahlen. 
6 
Außerdem wird der Staatsfiscus im Königreiche Sachsen der Leipzig-Gaschwitz- 
Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft als Beitrag zu den Kosten ihrer Liquidation den 
23*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.