Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Betrag von 
Fünf und Zwanzig Tausend Mark — 9 
und zwar gleichzeitig mit der Zahlung des Kaufpreises (vergl. Punkt 5) gewähren und 
den Dienstvertrag, welchen die Gesellschaft mit dem Vorstandsmitgliede, Herrn Robert 
Meischke in Leipzig, abgeschlossen hat, zur eigenen Erfüllung, beziehentlich Vertretung 
übernehmen. 
7. 
Die bei dem Betriebe der Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahn verwendeten Beamten, 
ausschließlich etwaiger, lediglich für die Erledigung der Gesellschaftsangelegenheiten an- 
genommenen Beamten, werden in den Staatseisenbahnbetriebsdienst übernommen. 
8. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, nachdem dieser Vertrag perfect geworden ist, in 
Liquidation zu treten, die Löschung ihrer Firma im Firmenregister aber seiner Zeit nur 
nach eingeholter Zustimmung des Königlich Sächsischen Finanz-Ministeriums zu be- 
antragen. 
9. 
Die Gesellschaft bleibt von den Kosten der Ausführung dieses Kaufgeschäftes und 
insbesondere von denjenigen der Ueberschreibung des Grundbesitzes auf den Staatsfiscus 
im Königreiche Sachsen, einschließlich des im Königreiche Sachsen zu entrichtenden Stempels 
befreit und wird auch vom Beginne des Jahres 1886 zu staatlichen Steuern im König- 
reiche Sachsen nicht weiter herangezogen. 
Dresden, den 26. Mai 1886. 
Königlich Sächsisches Finanz-Ministerium. 
von Könneritz. 
Leipzig, den 28. Mai 1886. 
Leipzig-Gaschwitz-Meuselwitzer Eisenbahngesellschaft. 
Der AKuflichts rath. Der Vorstan. 
Otto Freiherr von Welck. Carl Robert Meischke.
	        
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