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etwa nöthigen Fahrzeuge und Geschirre im Königreiche Sachsen, unter Aufhebung
der deshalb unter dem 1. März 1877, 23. September 1880, 12. December 1883
und 1. December 1884 ergangenen Verordnungen, Folgendes verordnet:
A. Verfahren bei den periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes.
#1. Zur Erhaltung einer Uebersicht über den Pferdebestand im Lande finden in
der Regel von zehn zu zehn Jahren, und zwar in den auf die Reichs-Viehzählung
folgenden, auf jedesmalige Anordnung des Kriegs-Ministeriums Vormusterungen der
sämmtlichen Pferde durch Vormusterungs-Kommissionen statt, deren für jeden Aushebungs-
bezirk (s. unter § 23) eine eingesetzt wird.
Das Kriegs-Ministerium ist berechtigt, die Vormusterungen über zehn Jahre hinaus
für das ganze Land oder für einzelne Theile desselben aufzuschieben, oder unter besonderen
Verhältnissen in den Zwischenjahren, allgemein oder in einzelnen Landestheilen, eine
Vormusterung außerterminlich anzuordnen.
Die Vormusterungs-Kommission wird aus einem vom Kriegs-Ministerium zu be-
stimmenden Offizier, in der Regel einem Stabsoffizier, und dem Civil-Kommissar der
Aushebungs-Kommission (s. § 24) gebildet.
& 2. Aus dem Ergebniß der Vormusterung soll ein möglichst einheitliches Urtheil
über den Pferdebestand des Landes gewonnen werden. Das Kriegs-Ministerium kann
zu Erreichung dieses Zweckes die als Kommissare fungirenden Offiziere vereinigen und
der Vormusterung einiger Bezirke, die durch einen älteren Kavallerie-Offizier (Brigade-,
Regiments= 2c. Kommandeur) vorzunehmen ist, beiwohnen lassen. Bei den von ihnen
sodann selbstständig auszuführenden übrigen Pferde-Vormusterungen sind dieselben Grund-
sätze bei Beurtheilung der Pferde zu Grunde zu legen.
83. Das Kriegs-Ministerium bestimmt die Orte und Termine, an welchen
die Vormusterungen abgehalten werden.
Die Orte sind so zu wählen, daß die Pferde ihrem Besitzer möglichst nicht über einen
halben Tag entzogen werden. Es wird deshalb darauf Bedacht zu nehmen sein, an einem
Tage mehr als eine Musterung, und zwar an verschiedenen Orten, abzuhalten, dabei auch
die Pferde aus den entfernt gelegenen Ortschaften zuerst zu mustern.
Die Termine sind mit der besonderen Rücksicht anzusetzen, daß die Pferdebesitzer durch
entsprechende Wahl der Jahreszeit möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Die Civil-Kommissare der Aushebungs-Kommissionen haben diese Orte und Termine
jedesmal rechtzeitig auf ortsübliche Weise zur Kenntniß der Pferdebesitzer zu bringen;
dabei wird zugleich die Reihenfolge zu bestimmen sein, in welcher die Ortschaften zur
Vorstellung gelangen.