Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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führung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden 
vom 13. Februar 1875 gewährt. 
Die den Musterungs-Kommissionen beizuordnenden Thierärzte erhalten Diäten und 
Fuhrkosten nach den gleichen Sätzen, wie vorstehend angegeben. 
17. Die Musterung des Pferdebestandes hat in allen Musterungsbezirken eines 
jeden Aushebungsbezirks so frühzeitig stattzufinden, daß die zur Vorstellung vor die 
Aushebungs-Kommission (8 24) bestimmten Pferde zu den für das Aushebungsgeschäft 
festgesetzten Terminen im Aushebungsort (§ 23) eintreffen können. 
Unter besonderen Verhältnissen fällt die Musterung gemäß § 11 aus. 
&18. Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls theilt der Civil- 
Kommissar des Aushebungsbezirks dem mit Leitung der Geschäfte beauftragten Mitgliede 
jeder Musterungs-Kommission ein Verzeichniß der zu gestellenden Pferde nach den ver- 
schiedenen Kategorien mit und bezeichnet demselben Tag und Stunde der Musterung, 
sowie Tag, Stunde und Ort der Aushebung (8§ 23). 
Gleichzeitig beauftragt der Civil-Kommissar des Aushebungsbezirks die Gemeinde- 
und Gutsvorsteher mit schleuniger Aufforderung der Pferdebesitzer zur Gestellung ihrer 
Pferde unter genauer Angabe des Orts, des Tags und der Stunde. 
Die dieserhalb an die Gemeinde= und Gutsvorsteher, sowie an die Musterungs-Kom- 
missionen zu richtenden Verfügungen sind vom Civil-Kommissar des Aushebungsbezirks 
schon im Frieden bereitzuhalten. Bei Eingang des Mobilmachungsbefehls sind sie, je 
nach schnellster Art der Beförderung, entweder per Telegramm, Eisenbahn, Estaffette 
oder reitenden Boten zu expediren. 
* 19. Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine 
sämmtlichen Pferde mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten zu der bestimmten Zeit 
und an dem bestimmten Orte vorzuführen. 
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungs-Aufforderung entbindet nicht 
von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt ist. 
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militär- 
behörde, an Offiziere, Militär-Aerzte oder Beamte, welche sich die Pferde für ihre 
Mobilmachung selbst beschaffen müssen, geschehen ist. 
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Militär-Aerzten oder 
Beamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes so viel ihrer eigenen Pferde von der 
Aushebung zurückgelassen werden, als ihnen bei einer Mobilmachung etatsmäßig zu 
stellen sind. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und voll- 
ständig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe (§ 27 des Reichsgesetzes vom 
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