Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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(beziehendlich Locomotive) beabsichtigt wird, so ist von der betreffenden fiscalischen- oder Berg- 
behörde eine blose Notification an die betreffende Polizeibehörde und gleichzeitig Anzeige an 
den technischen Beamten des Bezirks zu geben. Die Polizeibehörde ist dann berechtigt, der 
technische Beamte aber verpflichtet, von den einschlagenden Plänen und den Anlagen selbst 
Einsicht zu nehmen und dieselben haben sich, wenn ihnen gegen die Ausführung in der beab- 
sichtigten Weise Bedenken beigehen, Behufs der Erledigung derselben vorerst mit den aus- 
führenden Baubeamten und Technikern unmittelbar zu vernehmen. Bei nicht erfolgender 
Erledigung find die Bedenken der betreffenden Kreisdirection anzuzeigen, welche, insofern durch 
deren vorherige weitere Vernehmung mit der betreffenden fiscalischen Behörde (Oberbergamt, 
Staatsbahndirection) der Differenzpunkt nicht zur Beseitigung gelangen sollte, den Fall Behufs 
schließlicher im Einverständnisse mit dem Finanzministerium zu ertheilender Entscheidung zur 
Kenntniß des Ministeriums des Innern zu bringen hat. 
Ist ein neuer oder wegen wesentlicher Reparatur außer Gebrauch gesetzter Dampfkessel 
(oder Locomotive) zur Ingangsetzung fertig, so ist, wie oben, an die Polizeibehörde und den 
technischen Beamten Anzeige zu machen. Der letztere hat dann den Dampfkessel in Gemäß- 
heit gegenwärtiger Instruction der Prüfung zu unterwerfen, welcher die Polizeibehörde durch 
eines ihrer Mitglieder beizuwohnen berechtigt ist. Das über die Prüfung aufgenommene 
Protocoll ist, dafern nicht unerledigt gebliebene Bedenken zur Kenntniß der Kreisdirection zu 
bringen sind, an das Finanzministerium zu weiterer Mittheilung an das Ministerium des 
Innern einzureichen. 
Bei den spätern jährlichen Revisionen der Dampfkesselanlagen und beziehendlich wieder- 
holten Prüfungen der Kessel bedarf es der Benachrichtigung der Polizeibehörde nicht; im 
Uebrigen ist aber obiger Vorschrift gemäß zu verfahren. 
Wegen Erledigung der bei Prüfungen und Revisionen unerledigt bleibenden und zur 
Kenntniß der Kreisdirection gelangenden Bedenken gilt dasselbe Verfahren, wie bei neuen 
Anlagen. 
Die über Prüfungen und Revisionen aufzunehmenden Protocolle sind vom technischen 
Beamten des Bezirks und dem fiscalischen Aufsichtsbeamten (Maschinenmeister, Maschinisten) 
zu vollziehen. 
§*#2. Die technischen Beamten werden vom Ministerium des Innern und, soviel die 
Beaufsichtigung fiscalischer Dampfkessel betrifft, von demselben und dem Finanzministerium 
gemeinschaftlich erwählt, auf Grund der Verordnung und Instruction verpflichtet und ihre 
Namen, Wohnorte und die einem jeden zugewiesenen Bezirke öffentlich bekannt gemacht. 
Ihre amtliche Stellung ist eine den Loralpolizeibehörden coordinirte. Sie haben über 
die Resultate ihrer Thätigkeit alljährlich, und zwar jedenfalls noch innerhalb des Monats 
Januar, Bericht an die betreffenden Kreisdirectionen unter Beifügung der nach Inhalt der 
Verordnung vorgeschriebenen Protocollduplicate, soviel als möglich in tabellarischer Form 
Zu § 2 der 
Verordnung.
	        
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