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„b) Maschinen, Apparate und Geräthschaften, welche einem gewerblichen, land- oder
sonstigen wirthschaftlichen Betriebe dienen, nebst dazu gehörigen Reservetheilen
und beweglichen Zubehörungen, nach Maßgabe der Vorschriften in den §§ 149
und folgende.“
Artikel 3.
In § 9 Absatz 3 Zeile 2, sowie in § 81 unter a Zeile 2 des Gesetzes vom
25. August 1876 kommt das Wort:
„gewerbliche"
in Wegfall.
In §97 Zeile 2 und 3 des erwähnten Gesetzes werden an Stelle der Worte:
„die zum Fabrik= und Gewerbebetriebe gehörigen und mitversicherten Zubehör-
ungen“"
die Worte gesetzt:
„die mitversicherten Maschinen, Apparate und Geräthschaften."“
Artikel 4.
An die Stelle der Bestimmungen unter Nr. II und III der Beilage II zum Gesetze
vom 25. August 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 403 flg. und 407) treten die Bestimmungen
unter Nr. II und III der Beilage k# zu gegenwärtigem Gesetze und an die Stelle der in
der Beilage III zu dem ersterwähnten Gesetze unter B und C enthaltenen Tabellen
(G.= u. V.-Bl. S. 423 flg. und 426) die Tabellen B und C der Beilage zt.
Artikel 5.
An die Stelle der Bestimmung in § 82 Absatz 2 unter b des Gesetzes vom 25. August
1876 tritt folgende Bestimmung:
„b) der Fond für freiwillige Versicherung von Maschinen 2c. den Betrag von zwei
Prozent.“
Artikel 6.
An die Stelle des § 83 des Gesetzes vom 25. August 1876 treten folgende Be-
stimmungen:
883.
„Geldvorräthe der Landesanstalt werden, soweit sie nicht zur baaren Aus—
zahlung bereit zu halten sind, wie die Gelder Bevormundeter angelegt. Mit
Genehmigung des Ministeriums des Innern können auch Darlehne an Gemeinden
oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts gewährt werden.