Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Anträge des Versicherten auf Genehmigung des Austritts aus dem Verbande der 
Landesanstalt sind schriftlich bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz anzubringen. 
8 159. 
Austrittserklärungen in demselben Kalenderjahre, in welchem sich an Versicherungs— 
objekten des nämlichen Komplexes ein zu vergütender Brandschaden ereignet hat, sind 
nicht zulässig. Ebenso verliert eine Austrittserklärung ihre Wirksamkeit, wenn sich nach 
derselben während der Kündigungsfrist und noch vor dem Austrittstermine ein Brandfall 
ereignet, in dessen Folge wegen der versicherten Objekte Seiten der Landesanstalt eine 
Schädenvergütung zu gewähren ist. 
In beiden vorgedachten Fällen sind Austrittserklärungen nur erst vom nächsten, dem 
Brandfalle folgenden Kalenderjahre an gestattet. 
8 160. 
Besteht nach dem letzten, dem Ausscheiden vorhergehenden, halbjährigen Rechnungs- 
abschlusse bei der freiwilligen Versicherungsabtheilung ein Defizit, so ist der ausscheidende 
Versicherte verpflichtet, zu dessen antheiliger Deckung nach dem Verhältnisse, in welchem 
seine Beitragseinheitenzahl des letzten Jahres zu der Gesammtzahl der Beitragseinheiten 
der ganzen Abtheilung in demselben Jahre und dem Betrage des Defizits steht, einen 
Nachschußbeitrag zur Brandversicherungskasse zu zahlen. 
161. 
Der Austritt aus dem Versicherungsverbande der Landesanstalt bedarf der beim 
Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen jedoch nicht zu versagenden ausdrücklichen 
Genehmigung der Brandversicherungskammer und hebt alle Verpflichtungen der Landes- 
anstalt gegen den Austretenden von der Zeit des genehmigten Austritts an auf. 
8 161a. 
Die Brandversicherungskammer ist ermächtigt, aus Gründen der Billigkeit einem 
Versicherten den Austritt vor Ablauf der Versicherungsperiode auch dann zu gestatten, 
wenn keine der in § 158 angegebenen Voraussetzungen vorliegt. 
Die Erlaubniß zum Austritt kann an Bedingungen geknüpft werden. Sie ist zu 
versagen, wenn innerhalb der letzten 12 Monate an den versicherten Objekten des näm- 
lichen Komplexes ein zu vergütender Brandschaden stattgefunden hat. Die Erlaubniß 
zum Austritte verliert ihre Gültigkeit, wenn vor dem von der Brandversicherungskammer 
festgesetzten Austrittstermin an den versicherten Objekten des nämlichen Komplexes ein 
zu vergütender Brandschaden stattfindet. Der Verpflichtung zur antheiligen Deckung 
eines etwaigen Defizits bleibt der Versicherte nach Maßgabe des § 160 unterworfen. 
1886. 33
	        
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