Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Abschnitt VIII. 
Von der Anmeldung zur Versicherung, sowie von der Katastration. 
8 162. 
Die Anmeldung zur erstmaligen Versicherung oder zur Wiederversicherung kann zu 
jeder Zeit erfolgen und ist an keine Frist gebunden. 
Im Falle des § 149 a Absatz 2 bedarf es zum Zwecke der Katastration nach voll- 
endeter Aufstellung der Maschinen einer anderweiten Anmeldung, welche jedoch, wenn die 
Zeit der Inbetriebsetzung im Voraus feststeht, mit der ersten verbunden werden kann. 
8 163. 
Während der Dauer des Versicherungsverhältnisses muß eine Anmeldung erfolgen: 
a) bei Neuanschaffung versicherungsfähiger Gegenstände der in § 149 Absatz 1 ge- 
dachten Art (vergl. § 150 Absatz 1); 
b) bei Veränderungen, durch welche der Werth der versicherten Gegenstände um 
mindestens 10 Prozent erhöht oder vermindert wird; 
F) wenn der im Versicherungsscheine für die in § 149 Absatz 1 bezeichneten Gegen- 
stände angegebene Standort verändert wird; 
d) wenn Gegenstände der in § 149 Absatz 1 bezeichneten Art dauernd in betriebs- 
unfähigen Zustand versetzt, oder wenn solche Gegenstände oder mitversicherte 
Reservetheile gänzlich und bleibend abgeschafft werden. 
164. 
Im Falle des § 163 unter a ist die Anmeldung binnen 14 Tagen nach eingetretener 
Versicherungsfähigkeit (§ 149 a), in den Fällen des § 163 unter b und c binnen 14 Tagen 
nach der eingetretenen Veränderung zu bewirken. Bis dahin dauert das bisherige Ver- 
sicherungsverhältniß unverändert fort. 
Im Falle des § 163 unter d hört zwar die Verpflichtung der Landesanstalt zur 
Schädenvergütung sofort auf, der Versicherte bleibt aber verpflichtet, die Brandkassen- 
beiträge so lange in der bisherigen Höhe fortzuzahlen, bis die Anmeldung erfolgt. 
8 165. 
Die Anmeldung muß schriftlich und im Falle, daß eine Katastration stattzufinden 
hat, unter Beifügung eines in doppelten Exemplaren einzureichenden speziellen Ver- 
zeichnisses der neu oder anderweit zu katastrirenden Gegenstände erfolgen. Ohne dieses 
Verzeichniß sind derartige Anmeldungen nicht anzunehmen.
	        
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