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Abschnitt VIII.
Von der Anmeldung zur Versicherung, sowie von der Katastration.
8 162.
Die Anmeldung zur erstmaligen Versicherung oder zur Wiederversicherung kann zu
jeder Zeit erfolgen und ist an keine Frist gebunden.
Im Falle des § 149 a Absatz 2 bedarf es zum Zwecke der Katastration nach voll-
endeter Aufstellung der Maschinen einer anderweiten Anmeldung, welche jedoch, wenn die
Zeit der Inbetriebsetzung im Voraus feststeht, mit der ersten verbunden werden kann.
8 163.
Während der Dauer des Versicherungsverhältnisses muß eine Anmeldung erfolgen:
a) bei Neuanschaffung versicherungsfähiger Gegenstände der in § 149 Absatz 1 ge-
dachten Art (vergl. § 150 Absatz 1);
b) bei Veränderungen, durch welche der Werth der versicherten Gegenstände um
mindestens 10 Prozent erhöht oder vermindert wird;
F) wenn der im Versicherungsscheine für die in § 149 Absatz 1 bezeichneten Gegen-
stände angegebene Standort verändert wird;
d) wenn Gegenstände der in § 149 Absatz 1 bezeichneten Art dauernd in betriebs-
unfähigen Zustand versetzt, oder wenn solche Gegenstände oder mitversicherte
Reservetheile gänzlich und bleibend abgeschafft werden.
164.
Im Falle des § 163 unter a ist die Anmeldung binnen 14 Tagen nach eingetretener
Versicherungsfähigkeit (§ 149 a), in den Fällen des § 163 unter b und c binnen 14 Tagen
nach der eingetretenen Veränderung zu bewirken. Bis dahin dauert das bisherige Ver-
sicherungsverhältniß unverändert fort.
Im Falle des § 163 unter d hört zwar die Verpflichtung der Landesanstalt zur
Schädenvergütung sofort auf, der Versicherte bleibt aber verpflichtet, die Brandkassen-
beiträge so lange in der bisherigen Höhe fortzuzahlen, bis die Anmeldung erfolgt.
8 165.
Die Anmeldung muß schriftlich und im Falle, daß eine Katastration stattzufinden
hat, unter Beifügung eines in doppelten Exemplaren einzureichenden speziellen Ver-
zeichnisses der neu oder anderweit zu katastrirenden Gegenstände erfolgen. Ohne dieses
Verzeichniß sind derartige Anmeldungen nicht anzunehmen.