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b) in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte
der Bürgermeister,
e) in Landgemeinden, in denen die Zuständigkeit des Gemeindevorstands auf die
Geschäfte des Brandversicherungswesens durch Beschluß des Ministeriums des
Innern ausgedehnt worden ist,
der Gemeindevorstand,
d) in den anderen Landgemeinden und rücksichtlich selbstständiger Gutsbezirke
die Amtshauptmannschaft
die unterste (erste) Instanz.
Die specielle Leitung der Landes-Brandversicherungsanstalt liegt, unter der Aufsicht
des Ministeriums des Innern, der Brandversicherungskammer ob.
16. Die Brandversicherungskammer besteht aus einem Vorsitzenden und so viel
ständigen Räthen, als der Umfang der Geschäfte es erforderlich macht. Derselben ist das
nöthige Kanzlei-, Rechnungs-, Kassen= und Bureaupersonal beizugeben. Alle ständigen
Anstellungen erfolgen nach Maßgabe der für die Civilstaatsdiener geltenden gesetzlichen
Bestimmungen.
& 17. Der Zuständigkeit der § 15 bezeichneten Behörden erster Instanz ist in
Brandversicherungsangelegenheiten Jeder, ohne Unterschied seines persönlichen Gerichts-
standes, wegen seiner im Verwaltungsbezirke befindlichen Versicherungsobjekte unter-
worfen.
18. Die Vertretung der in Brandversicherungsangelegenheiten von und bei den
Behörden erster Instanz begangenen Verschuldungen liegt, gegen die Anstalt sowohl, als
gegen die einzelnen davon betroffenen Interessenten
a) wegen der Amtshauptmannschaften
dem Staatsfiscus,
b) wegen der Stadträthe, Bürgermeister und Gemeindevorstände
der betreffenden Gemeinde
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ob, vorbehältlich der Regreßnahme gegen Diejenigen, welche durch ihre Handlungen oder
Unterlassungen die Vertretung herbeigeführt haben.
19. Zur Besorgung der in unterer Instanz zu erledigenden technischen Geschäfte
der Brandversicherungsanstalt sind besondere, technisch vorgebildete und geprüfte Beamte,
sowohl für das Hochbaufach, als für das Maschinenbaufach angestellt.