Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

— 244 — 
b) in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte 
der Bürgermeister, 
e) in Landgemeinden, in denen die Zuständigkeit des Gemeindevorstands auf die 
Geschäfte des Brandversicherungswesens durch Beschluß des Ministeriums des 
Innern ausgedehnt worden ist, 
der Gemeindevorstand, 
d) in den anderen Landgemeinden und rücksichtlich selbstständiger Gutsbezirke 
die Amtshauptmannschaft 
die unterste (erste) Instanz. 
Die specielle Leitung der Landes-Brandversicherungsanstalt liegt, unter der Aufsicht 
des Ministeriums des Innern, der Brandversicherungskammer ob. 
16. Die Brandversicherungskammer besteht aus einem Vorsitzenden und so viel 
ständigen Räthen, als der Umfang der Geschäfte es erforderlich macht. Derselben ist das 
nöthige Kanzlei-, Rechnungs-, Kassen= und Bureaupersonal beizugeben. Alle ständigen 
Anstellungen erfolgen nach Maßgabe der für die Civilstaatsdiener geltenden gesetzlichen 
Bestimmungen. 
& 17. Der Zuständigkeit der § 15 bezeichneten Behörden erster Instanz ist in 
Brandversicherungsangelegenheiten Jeder, ohne Unterschied seines persönlichen Gerichts- 
standes, wegen seiner im Verwaltungsbezirke befindlichen Versicherungsobjekte unter- 
worfen. 
18. Die Vertretung der in Brandversicherungsangelegenheiten von und bei den 
Behörden erster Instanz begangenen Verschuldungen liegt, gegen die Anstalt sowohl, als 
gegen die einzelnen davon betroffenen Interessenten 
a) wegen der Amtshauptmannschaften 
dem Staatsfiscus, 
b) wegen der Stadträthe, Bürgermeister und Gemeindevorstände 
der betreffenden Gemeinde 
sund 
10) eiurt 
ob, vorbehältlich der Regreßnahme gegen Diejenigen, welche durch ihre Handlungen oder 
Unterlassungen die Vertretung herbeigeführt haben. 
19. Zur Besorgung der in unterer Instanz zu erledigenden technischen Geschäfte 
der Brandversicherungsanstalt sind besondere, technisch vorgebildete und geprüfte Beamte, 
sowohl für das Hochbaufach, als für das Maschinenbaufach angestellt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.