Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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sicherungsobjekte auf eine, nicht der Vergütung aus der Brandversicherungskasse 
unterliegende Weise zerstört, oder lediglich zum Zwecke gänzlicher Beseitigung 
abgetragen werden und der Versicherte vor der Verwaltungsbehörde erster Instanz 
die Erklärung abgiebt, die fraglichen Objekte nicht wieder herstellen zu wollen, 
mit Ablauf des Monats, in welchem die Erklärung erfolgt ist; 
b) wenn auf die Brandentschädigung in Gemäßheit der §§ 71 und 72 Verzicht ge- 
leistet worden ist, mit Ablauf des Monats, in welchem der Verzicht gültiger Weise 
erklärt worden ist; 
) wenn der Anspruch auf die Brandschädenvergütung nach den Bestimmungen der 
§§ 143 und 148 erloschen ist und zwar in dem Falle § 143 von und mit der 
Publikation des endgültigen Straferkenntnisses, in den § 148 bemerkten Fällen 
aber mit Ablauf der ebendaselbst angegebenen Fristen; 
d) wenn ein Gebäude in Folge vernachlässigter Unterhaltung dergestalt verfällt, daß 
es die Eigenschaft der Versicherungsfähigkeit verliert, mit Ablauf des Monats, in 
welchem dieser Zustand amtlich festgestellt worden ist. 
74. Die Verpflichtung zu Entrichtung des Brandversicherungsbeitrags ist eine 
auf dem betreffenden Grundstücke und dessen bei der Landesanstalt versicherten Zubehör 
ruhende Last. Die Zahlungsverbindlichkeit geht bei Besitzveränderungen auch wegen der 
Rückstände auf den neuen Eigenthümer über. 
75. Gegen Versicherte, welche mit der Zahlung ihrer Brandversicherungsbeiträge 
in Rückstand bleiben, findet executivisches Zwangsverfahren statt. 
76. Bei unter Seguestration befindlichen oder zu Konkursmassen gehörigen 
Objekten sind die Beiträge vom Richter, welcher die Sequestration führt, oder bei dem 
der Konkurs anhängig ist, gleich anderen Verwaltungskosten, aus der vorhandenen Masse 
zu bezahlen. 
Die Brandversicherungsbeiträge genießen bei Konkursen dasselbe Vorzugsrecht, wie 
rückständige Steuern. 
K# 7. Die Gemeinden und die Besitzer selbstständiger, mit einem eigenen Kataster 
versehenen Gutsbezirke haben die Brandversicherungsbeiträge zu erheben und an die zu- 
ständige Kasse abzuliefern, sowie die von ihnen bestellten Einnehmer zu vertreten. 
#&# 7.Zuur Bestreitung des Einhebe= und Verwaltungsaufwands werden bei einer 
terminlichen Gesammtbeitragssumme eines Ortes bis zu 500 Mark drei Prozent und für 
jeden Mehrbetrag 1½ Prozent von den baar eingehenden Beiträgen bewilligt und sind 
in der Einrechnung zu verausgaben.
	        
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