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sicherungsobjekte auf eine, nicht der Vergütung aus der Brandversicherungskasse
unterliegende Weise zerstört, oder lediglich zum Zwecke gänzlicher Beseitigung
abgetragen werden und der Versicherte vor der Verwaltungsbehörde erster Instanz
die Erklärung abgiebt, die fraglichen Objekte nicht wieder herstellen zu wollen,
mit Ablauf des Monats, in welchem die Erklärung erfolgt ist;
b) wenn auf die Brandentschädigung in Gemäßheit der §§ 71 und 72 Verzicht ge-
leistet worden ist, mit Ablauf des Monats, in welchem der Verzicht gültiger Weise
erklärt worden ist;
) wenn der Anspruch auf die Brandschädenvergütung nach den Bestimmungen der
§§ 143 und 148 erloschen ist und zwar in dem Falle § 143 von und mit der
Publikation des endgültigen Straferkenntnisses, in den § 148 bemerkten Fällen
aber mit Ablauf der ebendaselbst angegebenen Fristen;
d) wenn ein Gebäude in Folge vernachlässigter Unterhaltung dergestalt verfällt, daß
es die Eigenschaft der Versicherungsfähigkeit verliert, mit Ablauf des Monats, in
welchem dieser Zustand amtlich festgestellt worden ist.
74. Die Verpflichtung zu Entrichtung des Brandversicherungsbeitrags ist eine
auf dem betreffenden Grundstücke und dessen bei der Landesanstalt versicherten Zubehör
ruhende Last. Die Zahlungsverbindlichkeit geht bei Besitzveränderungen auch wegen der
Rückstände auf den neuen Eigenthümer über.
75. Gegen Versicherte, welche mit der Zahlung ihrer Brandversicherungsbeiträge
in Rückstand bleiben, findet executivisches Zwangsverfahren statt.
76. Bei unter Seguestration befindlichen oder zu Konkursmassen gehörigen
Objekten sind die Beiträge vom Richter, welcher die Sequestration führt, oder bei dem
der Konkurs anhängig ist, gleich anderen Verwaltungskosten, aus der vorhandenen Masse
zu bezahlen.
Die Brandversicherungsbeiträge genießen bei Konkursen dasselbe Vorzugsrecht, wie
rückständige Steuern.
K# 7. Die Gemeinden und die Besitzer selbstständiger, mit einem eigenen Kataster
versehenen Gutsbezirke haben die Brandversicherungsbeiträge zu erheben und an die zu-
ständige Kasse abzuliefern, sowie die von ihnen bestellten Einnehmer zu vertreten.
# 7.Zuur Bestreitung des Einhebe= und Verwaltungsaufwands werden bei einer
terminlichen Gesammtbeitragssumme eines Ortes bis zu 500 Mark drei Prozent und für
jeden Mehrbetrag 1½ Prozent von den baar eingehenden Beiträgen bewilligt und sind
in der Einrechnung zu verausgaben.