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Brandobjekts unter Abrechnung des Aufwands für die Abtragung ruinöser Theile, für
Sortirung und Zusammenlegung von Baumaterialien und Ausbaugegenständen, sowie
für die Räumung der Brandstelle vom Brandschutte, nach ihrem augenblicklichen Werthe
von der Vergütungssumme in Abzug zu bringen.
89. Hat das Versicherungsobjekt nur einen theilweisen Schaden (Partialschaden)
erlitten, so verhält sich die zu gewährende Vergütung zur vollen Versicherungssumme, wie
sich der Herstellungsaufwand zu dem Neubauwerthe des ganzen Objekts verhält.
Ein Partialschaden ist ein solcher, welcher eine Wiederinstandsetzung des Ganzen
gestattet und nur theilweise Herstellungen oder Ausbesserungen nöthig macht.
Bei Berechnung dieser Schäden wird der gegen den etwaigen Abtragungs= und
Räumungsaufwand überschießende Werthsbetrag für lose Baumaterialien und einzelne
Ausbaugegenstände oder sonstige dergleichen Bestandtheile (§ 88) mit zum Gesammt-
werthe des unbeschädigt verbliebenen Bestands gerechnet.
§ 90. Sind bei der Katastration die Neu= und Zeitwerthe einzelner Theile des
Versicherungsobjekts gesondert in Ansatz gebracht, so sind diese Werthe auch bei der
Schädenberechnung maßgebend.
6 91. Vergütungen für Brandschäden
a) an neuen Objekten, welche an die Stelte versichert gewesener abgebrannter oder
abgetragener hergestellt worden sind,
oder
b) an versicherten Objekten, welche seit ihrer letzten Katastration wertherhöhende
Veränderungenr erlitten haben,
oder
J) an Objekten, welche, bevor ihre Wiederherstellung nach früher erlittenen partiellen
Brandschäden erfolgte, abermals von einem Brande betroffen worden sind,
werden, im Falle eine Anmeldung zur Versicherung oder beziehentlich zur anderweiten
Regulirung derselben nicht stattgefunden hat, nur nach Verhältniß der noch in Gültigkeit
stehenden Versicherungssumme gewährt.
Beträgt der Zeitwerth eines solchen Objekts beim Eintritte des Brandes weniger
als diese Versicherungssumme, so ist auch nur dieser geringere Werth der Vergütungs-
berechnung zu Grunde zu legen.
§# 92. Wegen solcher Beschädigungen, welche sich entweder an einem, nicht an Stelle
eines vorher versichert gewesenen, sondern neu entstandenen Gebäude, oder aber an neu
hinzugekommenen Theilen eines versicherten Objekts vor Eintritt ihrer Versicherung zu-
getragen haben, findet keine Schädenvergütung statt.