Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

— 259 — 
Brandobjekts unter Abrechnung des Aufwands für die Abtragung ruinöser Theile, für 
Sortirung und Zusammenlegung von Baumaterialien und Ausbaugegenständen, sowie 
für die Räumung der Brandstelle vom Brandschutte, nach ihrem augenblicklichen Werthe 
von der Vergütungssumme in Abzug zu bringen. 
89. Hat das Versicherungsobjekt nur einen theilweisen Schaden (Partialschaden) 
erlitten, so verhält sich die zu gewährende Vergütung zur vollen Versicherungssumme, wie 
sich der Herstellungsaufwand zu dem Neubauwerthe des ganzen Objekts verhält. 
Ein Partialschaden ist ein solcher, welcher eine Wiederinstandsetzung des Ganzen 
gestattet und nur theilweise Herstellungen oder Ausbesserungen nöthig macht. 
Bei Berechnung dieser Schäden wird der gegen den etwaigen Abtragungs= und 
Räumungsaufwand überschießende Werthsbetrag für lose Baumaterialien und einzelne 
Ausbaugegenstände oder sonstige dergleichen Bestandtheile (§ 88) mit zum Gesammt- 
werthe des unbeschädigt verbliebenen Bestands gerechnet. 
§ 90. Sind bei der Katastration die Neu= und Zeitwerthe einzelner Theile des 
Versicherungsobjekts gesondert in Ansatz gebracht, so sind diese Werthe auch bei der 
Schädenberechnung maßgebend. 
6 91. Vergütungen für Brandschäden 
a) an neuen Objekten, welche an die Stelte versichert gewesener abgebrannter oder 
abgetragener hergestellt worden sind, 
oder 
b) an versicherten Objekten, welche seit ihrer letzten Katastration wertherhöhende 
Veränderungenr erlitten haben, 
oder 
J) an Objekten, welche, bevor ihre Wiederherstellung nach früher erlittenen partiellen 
Brandschäden erfolgte, abermals von einem Brande betroffen worden sind, 
werden, im Falle eine Anmeldung zur Versicherung oder beziehentlich zur anderweiten 
Regulirung derselben nicht stattgefunden hat, nur nach Verhältniß der noch in Gültigkeit 
stehenden Versicherungssumme gewährt. 
Beträgt der Zeitwerth eines solchen Objekts beim Eintritte des Brandes weniger 
als diese Versicherungssumme, so ist auch nur dieser geringere Werth der Vergütungs- 
berechnung zu Grunde zu legen. 
§# 92. Wegen solcher Beschädigungen, welche sich entweder an einem, nicht an Stelle 
eines vorher versichert gewesenen, sondern neu entstandenen Gebäude, oder aber an neu 
hinzugekommenen Theilen eines versicherten Objekts vor Eintritt ihrer Versicherung zu- 
getragen haben, findet keine Schädenvergütung statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.