Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

— 284 — 
J. 
(ist in Wegfall gekommen). 
II. 
Grundsätze der Beitragsklassification 
für die Versicherungsobjekte bei der Landes-Brandversicherungsanstalt. 
Die Grundsätze für die Beitragsleistung bleiben beziehentlich der direkten Feuers- 
gefahr auch künftig im Wesentlichen die seitherigen, da das ganze Beitragssystem, wie 
bisher, auch in seiner Erweiterung durch die Berücksichtigung der Ansteckungsgefahr, 
lediglich auf objektive Merkmale der Versicherungsgegenstände und auf die bei den Ge- 
bäuden jeder Benutzungsart erfahrungsmäßig vorkommenden Brände basirt ist. 
J. 
Beitragsklassification der Gebäude. 
Die Feuersgefahr ist im Wesentlichen eine zweifache und zwar: 
a) eine direkte oder eigene Gefahr, oder eine solche, welche in oder an einem 
Gebäude durch dessen Benutzung, Bauart, Einrichtung oder sonst unmittelbar für 
selbiges erzeugt wird; 
b) eine indirekte, beziehentlich fremde Gefahr, welche für ein Gebäude durch ein 
außerhalb desselben an einem anderen Gebäude oder sonst bereits entstandenes 
Schadenfeuer herbeigeführt werden kann. 
Bei der vorliegenden Beitragsklassification ist das bisherige Unterstützungs— 
prinzip der Anstalt gänzlich verlassen worden und kommt auch aus diesem Grunde 
sowohl die direkte oder eigene Gefahr (Entstehungsgefahr), als auch die indirekte, 
beziehentlich fremde Gefahr (Ansteckungsgefahr) in Betracht. 
1. Direkte oder eigene Gefahr (Entstehung). 
Bei dieser Gefahr unterscheiden sich die Gebäude in folgender Weise: 
A. Gebäude ohne Feuerungsanlagen; 
B. Gebäude mit vorschriftsmäßigen, den Erfordernissen der Sicherheit ent- 
sprechenden Feuerungsanlagen;
	        
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