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Aufbewahrung von Vorräthen an Stroh, Heu, Grummet und sonstigem dürren
Futter, Streu, Flachs, Hanf, Werrig, Holz- und Brennmaterialien überhaupt
(mit Ausschluß von Holzkohlen), Rinden, Getreide in größeren Quantitäten,
Tabaken und dergleichen leichter entzündlichen landwirthschaftlichen Produkten
dienen;
b) dergleichen Gebäude, in welchen sich zugleich gewölbte und von den übrigen
Räumen der Gebäude vollständig massiv abgetrennte Stallungen be—
finden.
Zur VI. Abtheilung
gehören:
a) alle zum landwirthschaftlichen Betriebe dienenden Gebäude, wie solche vorstehend
unter V, a aufgeführt sind, wenn sich darin zugleich nicht massiv abge—
schiedene Ställe befinden.
Zur Abtheilung VII
a) Gebäude mit Vorrichtung zum Erwärmen leichter entzündbarer Flüssig-
keiten und Stoffe;
b) Gebäude zur Verarbeitung brennbarer Stoffe innicht gelockertem Zu-
stande, bei vorherrschend hölzernen Hilfsmaschinen und gang-
baren Zeugen;
Jc) Gebäude zur Verarbeitung brennbarer Stoffe in gelockertem Zustande
bei vorherrschend eisernen Hilfsmaschinen mit eisernen gang-
baren Zeugen;
d) Gebäude mit Mühlen= und Sägewerken aller Art, Schleifereien und
dergleichen mit vorherrschend eisernen Triebwerken und gang-
baren Zeugen;
e) Gebäude zu gewerblichen und landwirthschaftlichen Zwecken mit mechanischen Vor-
richtungen mit vorherrschend hölzernen Maschinen und dergleichen gang-
baren Zeugen und Triebwerken;
I) Gebäude zu Magazinen und Niederlagen leicht entzündlicher Stoffe
und Fabrikate, ausschließlich der explodirbaren Stoffe;
8) Gebäude mit Einrichtung zum Waarentrocknen mittelst direkter Ofen-
heizung oder Heizung mit erwärmter Lufst, bei nicht leichter Entzünd-
barkeit des Stoffes, ingleichen Darren aus nicht völlig unbrennbarem Material
bestehend, sowie Rauchdarren, ausschließlich der Flachs= und Hanfdarrgebäude;
„h) alle zum landwirthschaftlichen Betriebe dienenden Gebäude, wie solche vorstehend
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