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Stehen dagegen nur einige Gebäude (eine Gruppe) des Gehöftes in dieser dichten
Weise beisammen, während die anderen Gebäude in den weiteren Abständen (Colonne
3 bis 7 der Tabelle A2) sich befinden, so ergiebt sich nur für diese Gruppe, —
oder wenn deren mehrere vorhanden, für jede derselben — eine gemeinschaftliche
Beitragsklasse (Gruppenklasse), mit denen sodann ebenso, wie überhaupt bei allen ein-
zelnen Gebäuden eines und desselben Komplexes, welche sich unter einander in den
weiteren Abständen (Colonne 3 bis 7 der Tabelle A2) befinden, der Ausgleich nach
Maßgabe der gedachten Tabelle, durch Hinzuschlagung der verhältnißmäßigen Anzahl
Klassen für die Risicoerhöhung zu bewirken ist.
Für die Berücksichtigung der fremden Ansteckung oder die Gefahr der Lage
sind folgende Bestimmungen maßgebend:
1. diese Gefahr wird auf die Ansteckung von den vier, dem zu klassificirenden (be-
drohten) Komplexe in Ansteckungsnähe und bei harter Dachung des betreffenden
bedrohten Gebäudes, nach verschiedenen Richtungen hin zunächst stehenden
fremden Gebäudekomplexen beschränkt;
2. die Gefahr= und Risicoerhöhung wird ebenfalls, wie bei der Ausgleichung der
Feuergefährlichkeit im eigenen Gehöfte, auf Beitragsklassen reducirt, und,
in solchen ausgedrückt, je nach der Sachlage, den sämmtlichen Gebäuden des
zu klassificirenden (bedrohten) Komplexes, durch Addition zur Komplexklasse,
oder
den Gebäuden der betreffenden isolirten Gruppe desselben, durch Addition zur
Gruppenklasse,
oder
auch nur allen den einzelnen Gebäuden des Komplexes, welche, und insoweit
diese Gebäude überhaupt unter einander in ansteckender Nähe stehen,
sowie endlich
allen betreffenden isolirten, aber in ansteckender Nachbarschaft stehenden Ge-
bäuden des Komplexes, durch Addition zur Gebäudeklasse,
in Zuschlag gebracht.
3. Diese Erhöhung ist bezüglich eines jeden der umgebenden gefahrdrohenden
Nachbarkomplexe, nach Maßgabe dessen Abstands und der baulichen Beschaffen-
heit der betreffenden Gebäude, entweder eine Einfache oder eine Zweifache,
d. h. sie beträgt entweder Eine Beitragsklasse oder Zwei dergleichen der höheren
Abstufung von 1,,66 Beitragseinheiten.
Die Gesammterhöhung des Beitrags kann also Eine, bis äußersten
Falls Acht Beitragsklassen betragen.
4. Zur Ermittelung dieser Erhöhungsklassen dient die Tabelle, Gesetzbeilage III, As.
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