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& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Einziehung mit Wegeveränder-
ungen zu beobachtenden Verfahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und
der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
Verordnung zum Gesetz vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu
deren Erläuterung erlassenen späteren Verordnungen enthalten sind.
& 3. Von den in § 1 erwähnten Verlegungen wird die Flur
Hainsberg
betroffen.
Dresden, den 8. November 1886.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Müller.
Nr. 73. Verordnung,
die Verlegung des Weiberzuchthauses betreffend;
vom 4. December 1886.
Mit Allerhöchster Genehmigung ist beschlossen worden, das bisher in Hoheneck
befindlich gewesene Weiberzuchthaus nach Waldheim zu verlegen, wo für dasselbe in
räumlicher Trennung vom Männerzuchthause und von der Weibercorrectionsanstalt eine
besondere Anstalt errichtet worden ist.
Demzufolge sind
vom 31. December 1886 an
die zu Zuchthausstrafe verurtheilten Personen weiblichen Geschlechts nach Waldheim
einzuliefern.
Das Weiberzuchthaus bildet in Waldheim eine Abtheilung der dasigen Gesammt-
anstalt und steht unter der Direction der letzteren, wird aber, gleich der dasigen Weiber-
correctionsanstalt, unter Sonderung vom Männerzuchthause verwaltet.
Dresden, am 4. December 1886.
Die Ministerien des Innern und der Justiz.
v. Nostitz-Wallwitz. v. Abeken.
Geyh.