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Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger.
1. An der Stirnseite der Lokomotiven und an der Rückseite der Tender und Tender-
lokomotiven müssen Bahnräumer angebracht sein.
2. Jede Lokomotive muß mit einem verschließbaren Aschkasten und mit Vorrichtungen
versehen sein, welche den Auswurf glühender Kohlen aus dem Aschkasten und dem Schorn-
stein zu verhüten bestimmt sind.
§ 11.
Bremsen der Lokomotiven und Tender.
1. Tenderlokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden
Bremsen versehen sein.
2. Diejenigen Lokomotiven, welche zur Beförderung von Personenzügen mit mehr
als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde oder 1000 Meter in der Minute dienen,
müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche es ermöglichen, daß die Tenderbremse
sowohl vom Heizer mit der Hand bedient, als auch zugleich mit den Wagenbremsen vom
Führerstande aus in Thätigkeit gesetzt werden kann.
§ 12.
Beschaffenheit der Fahrzeuge und Kuppelungen.
1. Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen
auf Federn ruhen, mit elastischen Zugapparaten und an jedem Ende mit elastischen Buffern
versehen sein.
2. Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein.
3. Die Stärke der Radreifen muß bei Lokomotiven und Tendern, Personen-, Post-
und Gepäckwagen mindestens 24 Millimeter, bei allen übrigen Fahrzeugen mindestens
20 Millimeter betragen, und zwar bei einer Entfernung von 66 Millimeter von der
Innenkante des Radreifens gemessen. Bei Rädern, deren Reifen durch eine Befestigungs-
nuth in der Vertikalebene des Laufkreises geschwächt ist, müssen noch an der schwächsten
Stelle die bezeichneten Maße innegehalten werden.
Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander unabhängiger
Weise so mit einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines Theiles der ange-
spannten Kuppelungsvorrichtung die Sicherheitskuppelung in Wirksamkeit tritt.
5. Ob und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungsvor-
richtung zugleich für die Sicherheitskuppelung verwendet werden dürfen, unterliegt der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
1886. 4