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6. Alle Kuppelungen und Verbindungsvorrichtungen müssen, wenn sie herabhängen,
beim niedrigsten zulässigen Bufferstande noch mindestens 75 Millimeter von der Schienen-
oberkante entfernt bleiben.
7. Die mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde oder 1000 Meter
in der Minute fahrenden Personenzüge müssen mit durchgehenden Bremsen, d. h. solchen
Bremsen versehen sein, welche gleichzeitig vom Lokomotivführerstande aus in Thätigkeit
gesetzt werden können.
8. Die Bremsen eines mit durchgehender Bremse versehenen Zuges müssen in der
nach § 13 erforderlichen Anzahl auch einzeln mit der Hand bedient werden können.
8 13.
Zahl der Bremsen eines Zuges.
1. In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomotive
so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen bedient sein, daß durch die letzteren
-.,. . bei Personenzügen, bei Güterzügen,
auf Horizontalen
wie auf Neigungen bis 1:500 einschl. mindestens der 8. Theil, der 12. Theil,
auf Neigungen
von 11:500 ausschl. 1:300 - -6.- -10.-
-1:300- -1:200- - -5 -8.-
-1:200- -1:100- - -4. -7.-
-1:100- -1:6() - - -J- 5.-
1:60 — . 1:10 " - -2- 4.
der Räderpaare gebremst werden kann. Bei dieser Berechnung sich ergebende über-
schießende Bruchtheile sind hierbei als ein Ganzes zu rechnen. Züge, welche fahrplan-
mäßig sowohl zur Güter= als auch zur Personenbeförderung bestimmt sind, sowie Militär-
züge sind wie Personenzüge zu behandeln, wenn ihre Fahrgeschwindigkeit 45 Kilometer
in der Stunde oder 750 Meter in der Minute übersteigt, anderenfalls dagegen wie
Güterzüge.
2. Bei Feststellung der zu bremsenden Räderpaare eines Güterzuges ist bezüglich
der Gesammtzahl der Achsen wie der Bremsachsen eine unbeladene Achse als halbe Achse
zu rechnen.
3. Erstreckt sich zwischen zwei Stationen die stärkste Neigung auf eine Bahnlänge
von weniger als 1000 Meter und kommt diese Neigung in derselben Richtung nur
einmal vor, so ist für die Berechnung der Bremsenzahl nicht diese, sondern die nächst
TCeringere Neigung dieser Strecke maßgebend.