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2. Die Bezeichnungen zu a bis d sind bei der im § 17 vorgeschriebenen periodischen
Revision der Wagen, sowie außerdem bei jeder geeigneten Gelegenheit, insbesondere nach
größeren Reparaturen und bei Auswechselung von Wagenachsen einer erneuten Prüfung
und erforderlichen Falles der Berichtigung zu unterziehen.
3. Jeder Personenwagen muß mit Merkmalen versehen sein, welche dem Reisenden
das Auffinden der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern.
4. Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von der Verwaltung der
anschließenden deutschen Bahn, sofern dieselben von der übernehmenden Verwaltung für
betriebssicher erachtet, ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 17 und 18 in den
Betrieb genommen und auf andere deutsche Bahnen übergeführt werden. Durch Staats-
verträge in dieser Beziehung getroffene Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.
–19.
Mitführung von Geräthschaften zur Beseitigung von Schäden am Zuge.
In jedem Zuge müssen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst welcher
die während der Fahrt an dem Zuge vorgekommenen Beschädigungen zum Zwecke der
Weiterfahrt thunlichst beseitigt werden können.
III. Handhabung des Betriebes.
820.
Stationsnamen und Uhren.
1. Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer geeigneter
Stelle in einer für die Reisenden in die Augen fallenden Weise angebracht sein.
2. Auf jeder Station muß an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine Uhr ange—
bracht sein, welche nach der den veröffentlichten Fahrplänen entsprechenden (Orts- oder
Normal-) Zeit gestellt ist und täglich regulirt werden muß. Auf größeren Bahnhöfen
müssen die Zeitangaben sowohl von dem Zugange zu demselben, als von den Zügen bei
Tage und auch im Dunkeln erkennbar sein.
3. Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen im Dienst
beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen.
§ 21.
Rechtsfahren der Züge.
1. Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Fahrtrichtung
rechts liegende Geleise befahren.
2. Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf Weiteres beibehalten werden.