Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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2. Die Bezeichnungen zu a bis d sind bei der im § 17 vorgeschriebenen periodischen 
Revision der Wagen, sowie außerdem bei jeder geeigneten Gelegenheit, insbesondere nach 
größeren Reparaturen und bei Auswechselung von Wagenachsen einer erneuten Prüfung 
und erforderlichen Falles der Berichtigung zu unterziehen. 
3. Jeder Personenwagen muß mit Merkmalen versehen sein, welche dem Reisenden 
das Auffinden der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern. 
4. Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von der Verwaltung der 
anschließenden deutschen Bahn, sofern dieselben von der übernehmenden Verwaltung für 
betriebssicher erachtet, ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 17 und 18 in den 
Betrieb genommen und auf andere deutsche Bahnen übergeführt werden. Durch Staats- 
verträge in dieser Beziehung getroffene Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt. 
–19. 
Mitführung von Geräthschaften zur Beseitigung von Schäden am Zuge. 
In jedem Zuge müssen diejenigen Geräthschaften vorhanden sein, vermittelst welcher 
die während der Fahrt an dem Zuge vorgekommenen Beschädigungen zum Zwecke der 
Weiterfahrt thunlichst beseitigt werden können. 
III. Handhabung des Betriebes. 
820. 
Stationsnamen und Uhren. 
1. Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer geeigneter 
Stelle in einer für die Reisenden in die Augen fallenden Weise angebracht sein. 
2. Auf jeder Station muß an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine Uhr ange— 
bracht sein, welche nach der den veröffentlichten Fahrplänen entsprechenden (Orts- oder 
Normal-) Zeit gestellt ist und täglich regulirt werden muß. Auf größeren Bahnhöfen 
müssen die Zeitangaben sowohl von dem Zugange zu demselben, als von den Zügen bei 
Tage und auch im Dunkeln erkennbar sein. 
3. Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen im Dienst 
beständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen. 
§ 21. 
Rechtsfahren der Züge. 
1. Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Fahrtrichtung 
rechts liegende Geleise befahren. 
2. Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf Weiteres beibehalten werden.
	        
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