— 31 —
8 25.
Abfahrt der Züge.
1. Züge, zu welchen auch einzeln fahrende Lokomotiven zu rechnen sind, dürfen nur
mit Erlaubniß des dienstthuenden Stationsbeamten von einer Station abfahren und ein—
ander nur in Stationsabstand folgen.
2. Kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug darf vor der im veröffent-
lichten Fahrplan bekannt gegebenen Zeit die Station verlassen.
3. Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langseiten der Wagen be—
findlichen Wagenthüren geschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte Signal ge—
geben ist.
4. Das Oeffnen der nach außen aufschlagenden Thüren an den Langseiten der
Wagen ist während der Fahrt nur in Fällen dringenden Bedürfnisses zulässig und darf
bei zweigeleisigen Bahnen nur nach der äußeren Seite des Geleises erfolgen.
8 26.
Fahrgeschwindigkeit.
1. Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit der Züge wird für horizontale wie für
Strecken mit Neigungen bis 1:200 einschließlich und Krümmungen von nicht weniger
als 1000 Meter Halbmesser im Allgemeinen:
für Personenzüge auf 75 Kilometer in der Stunde oder 1250 Meter in der
Minute,
für Güterzüge auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute,
für Arbeitszüge:
a) im Allgemeinen auf 30 Kilometer in der Stunde oder 500 Meter in der
Minute,
b) wenn die sämmtlichen in denselben laufenden Wagen den Bestimmungen
im § 12 entsprechen, auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in
der Minute
festgesetzt.
2. Unter besonders günstigen Verhältnissen kann für Personenzüge mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde eine größere Geschwindigkeit bis zu 90 Kilometer in der Stunde
oder 1500 Meter in der Minute zugelassen werden.
3. Auf Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 1:200 und Krümmungen
von weniger als 1000 Meter Halbmesser haben, müssen die Geschwindigkeiten angemessen
verringert werden. Dem Zugpersonal sind diese Strecken unter Angabe der zulässigen
Geschwindigkeiten zu bezeichnen.