Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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4. Personenzüge, welche durch Lokomotiven befördert werden, deren sämmtliche 
Achsen vor der Feuerbuchse liegen und welche nicht mit Vorrichtungen zur Verhütung des 
Schlingerns versehen sind, dürfen im Allgemeinen nicht schneller als 45 Kilometer in 
der Stunde oder 750 Meter in der Minute fahren, jedoch sind mit Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde größere Geschwindigkeiten zulässig. 
5. Züge, welche geschoben werden, ohne daß sich an ihrer Spitze eine führende 
Lokomotive befindet, dürfen höchstens mit einer Geschwindigkeit von 24 Kilometer in der 
Stunde oder 400 Meter in der Minute fahren. 
6. Die größte Geschwindigkeit einzeln fahrender Lokomotiven mit dem Schornstein 
voran wird im Allgemeinen auf 40 Kilometer in der Stunde oder 666,67 Meter in 
der Minute und für Lokomotiven, welche für Beförderung von Personenzügen konstruirt 
sind, sofern deren Achsen nicht sämmtlich vor der Feuerbuchse liegen, auf 50 Kilometer 
in der Stunde oder 833,33 Meter in der Minute festgesetzt. Größere Geschwindigkeiten 
können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet werden. 
7. Lokomotiven mit dem Tender voran dürfen nicht schneller als 36 Kilometer in 
der Stunde oder 600 Meter in der Minute fahren, einerlei, ob dieselben Züge befördern 
oder einzeln fahren (siehe § 24). 
8. Bei den Probefahrten der Lokomotiven kann von den die Fahrgeschwindigkeit 
einzeln fahrender Lokomotiven beschränkenden Vorschriften Abstand genommen werden. 
9. Langsamer muß gefahren werden: 
a) wenn Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden, 
b) durch Weichen, wenn dieselben gegen die Spitze befahren werden und nicht ver- 
riegelt oder verschlossen sind, und über Drehbrücken; 
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird; 
d) bei der Einfahrt aus Haupt= in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie überhaupt 
bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere. 
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur Vor- 
beugung einer möglichen Gefahr es erfordern. 
§ 27. 
Ueberfahren von Bahnkreuzungen. 
1. Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen dürfen 
von den Zügen erst passirt werden, nachdem die letzteren vorher zum Stillstand gebracht 
sind und von den Aufsichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist. 
2. Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Bahn untergeordneter Bedeutung 
genügt es, wenn im Einverständniß mit der Aufsichtsbehörde die Verpflichtung des An- 
haltens vor der Durchkreuzung lediglich den Zügen der letzteren Bahn auferlegt wird.
	        
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