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832.
Fahrbericht der Zugführer.
Jeder Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs- und
Ankunftszeiten auf den einzelnen Anhaltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse
genau zu verzeichnen sind.
833.
Bildung und Revision der Züge.
1. Bei Bildung eines Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß die im
§ 13 vorgeschriebene Anzahl bedienter Bremsen sich in selbigem befindet und daß letztere
angemessen vertheilt sind. Bei einer stärkeren Neigung als 1:200 in einer zusammen-
hängenden Länge von über 1000 Meter muß der letzte Wagen eine bediente Bremse
haben; hinter demselben kann ausnahmsweise bei Güterzügen noch ein reparaturbedürftiger
leerer Wagen eingestellt werden, sofern derselbe zwar lauffähig ist, aber inmitten des
Zuges nach Art seiner Beschädigung nicht eingestellt werden kann.
2. Ferner sind die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden
Wagen in doppelter Weise gehörig zu verkuppeln (§ 12 Abs. 4 und 5), die Zugleine,
soweit dieselbe nach § 48 Absatz 2 erforderlich ist, anzubringen, die Verbindungen der
etwa vorhandenen durchgehenden Bremse (8 12 Abs. 7) herzustellen, die Belastung in
den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig zu vertheilen, die nöthigen Signale anzu-
bringen und das Innere der zur Beförderung von Personen benutzten Wagen für die
Fahrt in der Dunkelheit und in den Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als 2 Minu-
ten gebraucht werden, angemessen zu erleuchten.
3. In den Personenzügen müssen die Zughaken soweit zusammengezogen sein, daß
die Federpuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren (§ 28). In Zügen,
welche fahrplanmäßig sowohl zur Güter= als auch zur Personenbeförderung bestimmt
sind, dürfen beladene Langholzwagen und sonstige Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung
nicht unmittelbar vor und auch nicht unmittelbar hinter die Personenwagen gestellt
werden.
4. Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf
zu achten, daß die über die Bildung der Züge gegebenen Vorschriften gehörig befolgt
sind. Diese Revision ist unterwegs bei jeder Veränderung in der Zusammensetzung des
Zuges und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen.
8 34.
Schutzwagen und Postwagen.
1. In jedem zur Beförderung von Personen bestimmten Zuge, dessen Fahr—
geschwindigkeit 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute übersteigt,