Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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8 43. 
Signale des Lokomotivpersonals. 
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: 
1. Achtung geben, 
2. Bremsen anziehen, 
3. Bremsen loslassen. 
8 44. 
Elektrische Verbindungen. 
1. Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer von 
der Eisenbahnverwaltung oder Aufsichtsbehörde erlassenen Instruktion gehandhabt; es 
müssen durch denselben Depeschen von Station zu Station gegeben und sämmtliche Wärter 
zwischen je 2 Stationen von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können. 
2. Die Signale 
1. der Zug geht nicht ab, 
2. es soll eine Hülfslokomotive kommen, 
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen erfolgen. 
3. Zum Herbeirufen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit tragbaren Apparaten 
versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein. 
8 45. 
Signalisirung nicht fahrplanmäßiger Züge. 
1. Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzeln fahrende Lokomotiven müssen in der 
Regel durch ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorher— 
gehenden Zuge den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden Zügen 
zur Nachachtung angekündigt werden. 
2. Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplanmäßige 
Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Verständigung 
der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat und die Wärter zeitig vorher von 
dem Abgang derselben durch elektromagnetische Signale benachrichtigt sind. 
3. Von den vorstehenden Bestimmungen kann — unter persönlicher Verantwort— 
lichkeit des Stationsvorstehers oder des sonst zuständigen Betriebsbeamten — abgesehen 
werden bei Hülfszügen, welche aus Anlaß von Eisenbahnunfällen, Feuersbrünsten oder 
sonstigen derartigen Ereignissen plötzlich erforderlich werden. Dieselben dürfen nur mit 
einer Geschwindigkeit von höchstens 30 Kilometer in der Stunde (500 Meter in der 
Minute) gefahren werden.
	        
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